240 III. Abtheil.
Abschii. I. Hallptffi
karäthigeS Gold zum Vergolden genommen wekden darf, und zwar, daß der halbe Karath Zusahaus Kupfer uUd nicht aus Silber bestehe, weil dadurchdie Farbe mehr erhöhet wirk
;) Z» An- Sodann sind hauptsächlich Gesetze nöthig, wie sichfthnng des djx Gold. und Silberfabriken mit diesen Metallen zuversehen haben. Der Staat kann nicht gestatten-uiidSilbcr. weder, daß diese Fabriken Bruchgold und Silber imLande aufkaufen, noch daß sie Münzen einschmetzen.Das erste ist den landesherrlichen Münzen Nach-theil,g ; und das ändere ist dem gemeinen Wesen schäd-lich, weil dadurch die coursirenden Münzen verringertwerden, so daß immer neue Ausprägungen nöthigwerden, welche- weil sie niemals ohne Prägeschätzgeschehen, den Gold - und Silberpreis erhöhen, wo-durch eine der hauptsächlichsten Quellen des Verder-bens des Münzwesenö entstehet. Dahero haben diealten Gesetze sehr weislich alles Einschmelzen der Mün-zen bey der höchsten Strafe verboten; und obgleichheutiges Tages so wenig daraus gemacht wird, daßes sowohl Juden als Christen gleichsam öffentlich voraller Welt Augen thun; so müssen doch diese Gesetze,so bald das Müuzwesen wieder in Ordnung kommensoll, gleichfalls ihre vorige Kraft wieder gewinnen.Folglich. muß auch eines der ersten Gesetze vor dieGold- und Silberfabriken seyn- daß sie sich außer-halb Landes mit diesen Metallen versorgen müssen,und im Lande nichts kaufen dürfen, als Blick- oderBkändsilberkuchen- dergestalt- daß sie mit starker' Strafe