Von den Fabriken der gold- u. D. Borden. 241
Strafe zu belegen sind- wenn sie sich die Aufhäufungdes Bruchsilbers oder die Einschinelzung der Münzenzu Schulden kommen lasseM
In Betracht dieser Gesetze und Aufsicht kann kei- Datzerbä«ne Gold- und Silberfabrik ohne besondere landesherr-f'^leliehe Erlaubniß oder Privilegium etabliret werden, besondereIch halte es sonst guten Grundsätze» nichts weniger Pnvüegiäals gemäß, daß die zu etablirenden Gewerbe und"°^'^Nahrungsarten Privilegia nöthig haben; es sey - baßsie umsonst ertheilet - oder vor Geld verkaufet werdemAllein, in Ansehung dek Gold- und Silberfabrikenmuß man allerdings von dieser Regel abgehen, undein besonderes Privilegium vor nothwendig halten.
Denn die Regierung muß wissen, wer diese Gewerbetreibt, und über wen sie dießsalls zu Beobachtung derGesetze Aufsicht anzuwenden hat; eben so, wie sienicht gestatten kann - daß Waaren im Lande verferti-get werden, wobey man diese Gesetze nicht beobachtet.
Daher sind auch dergleichen Privilegia ihrer Naturnach exclusivisch; und eine privilegirte Gold- undSilbcrfabrik, welche die Gesetze beobachtet, erlangetdadurch ein Recht allen andern zu wehren; so lange- , 'bis sie von der Regierung gleichfalls Privilegia erhasi bten haben- und unter der Aussicht der Gesetze stehemEben so schließet auch ein solches Privilegium still«schweigend das Verbot der Einführe fremder derglei-chen Waaren in sich; weil man niemals versichert ist-daß diese fremden Waaren den Gesetzen gemäß ve»fertiget sind.
Nanufacr, u. Labrch II Th- Ä Äeiiii