Volt Stab - und Blechhamnmn. Z75
Da der Handel mit verzinnten und unverzinnten Von Re-Dlcchcn allerdings beträchtliä) ist; so verdienet er die tHmmrsAufmerksamkeit des Manufaktur - und Fabrikcncollegiioder Departements. Demi eine jede Waare, von der Waaren,man sich Hoffnung machen will, daß sie in die aus-wärtigen Commercien gehe» soll, muß mit Regle-ments und Ordnungen über die Güte, Beschaffenheitund Gleichförmigkeit der Waaren versehen seyn. InAnsehung der Bleche muß demnach die Größe dersel-ben, und wie viel ein Blech von jeder Hauptforte wie.gen soll, desgleichen wie viel in ein Faß von jeder Arteingepacket werden sollen, vorgeschrieben werden. Eömuß bey ansehnlicher Strafe verboten seyn, keine Ble-cl)e in die Commercien gehen zu lassen, die fehlerhaftsind, und entweder Ritzen, Splittern, löcher haben, ode»
Flecken in der Verzinnung zeigen. Zu dem Ende mußein jedes Faß nicht allein das Zeichen der Art der Ble-che und des Sortiments, sondern auch das Zeichen undden Namen des Hammerherrn deutlich eingebrannthaben; und zwar dergestalt, daß durch diese Zeichendie schwarzen Bleche dieser Sorte von den verzinntengenugsam unterschieden werden. Gemeiniglich bedie-net man sich bey beyderley Blechen einerley Zeichen,mit dem Unterschiede, daß die Zeichen auf den Fäs-sern der verzinnten Bleche weitläuftig aus einander,auf den schwarzen aber nahe bey einander stehe!?.
Vielleicht würde man wohl thun, aus die Fässer derverzmneten Bleche noch das Zeichen des Zinnes A>hinzuzufügen. Damit man aber sich um so mehr andenjenigen halten könne, der untüchtige Waaren in
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