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§. 3 .
Einige vorläufige und allgemeine Regeln derSchlagführung in den Rothtannen-Waldungen.
Diese/ so wie die später gegebenen speziellen Re-geln müssen aus der im vorigen §. dargestellten Naturder Rothtanne hergeleitet werden. Als wesentlicheVorschriften jeder naturgemäßen Leitung der Holz-schläge in den Rothtannenwaldungen können die fol-genden bezeichnet werden.
!. Die natürliche oder künstliche WiederansaatdeS abgeholzten Waldbodens mit Rothtanne»/ mußso schnell als möglich nach dem Schlag geschehen/ da-mit nicht der entblöste Boden sich mit Gras und Un-kräutern bedecke/ die eine spätere Wiederbesaamungschwierig oder unmöglich machen könnten.
2 . Diese natürliche Ansaat wird gesichert/ indementweder eine hinreichende Menge von Saamcnbäu-men auf der Schlagfläche selbst bis zur erfolgten Be-saamung mit dem Hiebe verschont wird/ oder aber/indem der Hieb/ ohne einzelne Saamenbäume auf derSchlagfläche stehen zu lassen/ so geführt wird/ daßdie Wiederbesaamung von nahe liegenden Waldbezir-kcn her erfolgen könne/ die in einem Alter sind/ daßsie häufig genug Saamen tragen.
3. Der Wald muß nie auf derjenigen Seite ange-hauen werden/ von woher heftige Windstürmc kommen.
>4. Erfolgt die natürliche Wiederbesaamung zweiJahre lang gar nicht oder nicht hinlänglich/ so muß