Einsicht und Thätigkeit des Volkes sich auf diesebisher so vernachlässigte Quelle des Nationalwohl-standcs gerichtet haben wird.
Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften der Schlagfnhrungin den Waldungen, die zunächst an derSchneegrenze liegen. Die Stöcke der gefäll-ten Bäume als Schutzmittel. Die Plenter-wirthschaft. Die Bannwälder.
Daß die obersten Waldsäume so lange als nöthigstehen bleiben sollen und eben so Waldmäntel aufden Windseiten/ das ist schon oben als allgemeineRegel der Schlagführung im Hochgebirg anempfohlenworden. Ist der Wald/ der abgeholzt werden soll/auf einem etwas steilen Abhang gelegen/ der demWeidgang unterworfen ist/ so werden die Stöckeder gefällten Baumstämme/ wenn unten daran Baum-saamen aufgehen/ diesen als Schutz gegen das Zer-treten des Viehes dienen und eben so dienen dieseStöcke dem jungen AnwachS unten an ihrem Fußezum Schutz, wenn die gefällten Stämme den Abhangherunter gleiten oder niedergestürzt werden müssen.