Vorrede des Übersetzers.
Kenntniß, die ein Künstler zu seinen beson-dern Absichten nicht brauchet, kann doch nö-thig seyn, den Zusammenhang dieser Kunstmit andern, oder mit natürlichen Begeben-heiten einzusehen, und dadurch etwas zumAufnehmen einer Kunst beyzutragen, daßderjenige-, der sich selbst nur unmittelbar mitihr beschäftiget, zu thun nicht im Stande ist.Und diese gehört also besonders für die Ge-lehrten, sie mögen nun entweder als Natur-forscher Entdeckungen machen, oder alsRechtSgelehrte Gesetze abfassen, die demgemeinen Wesen zu Aufnahme der Künsteund Handthierungen Vortheilhaft sind. DennDaß hierzu eine Kenntniß der Natur, und derKunst, welche die Natur zum Nutzen anwen-det , erforderlich seyn, sieht jedermann leichteein; und wenn sich diejenigen, welche solcheGesetze abfassen sollen, auf den Waidspruch,urrilici in lrm arte creäenäum eti, verlas-sen wollen, so überlegen sie nicht, daß ei»Rechtsgclehrter, der nichts weiter, M nachCicero's Ausdrucke Im§an6i vms weis,nicht beurtheilen kann, ob die Nachrichten,die ihm ertheilet werden, von verständigenund wahrhaften Personen herrühren, ja daßer diese Nachrichten nicht einmal recht verste-hen kann. Verordnungen, welche die Fär-b 2 beknnst