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Buch XI. Kap. 4. §. 65.
Schule vor Constantinus Africanus nicht. Dass man siedafür hielt, ist, näher betrachtet, ein lediglich aus dem AusdruckSchola entsprungenes Vorurtheil, das durch Thatsachen zu be-gründen nicht einmal versucht ward, geschweige denn gelang. Mandarf jedoch das Wort Schola nur in Du Fresne’s glossarium adscriptores mediae et infimae latinitatis nachschlagen, um sich zuüberzeugen, dass es, wie schon in der spätem Kaiserzeit, so dasganze Mittelalter hindurch vorzugsweise das bedeutete, was mansonst auch Fraternitas nannte, in früherer Zeit Collegium,was wir Deutsche noch jetzt eine Gilde oder Innung nennen,eine Vereinigung freier Personen zur Förderung: cremeinsamerInteressen. "Wer sich darüber genauer unterrichten will, leseWilda, das Gildenwesen im Mittelalter, Halle 1831 in 8. Hiernur soviel, wie wir zur Beurtheilung der salernitanischen Schulebedürfen. Das Corporationswesen wurzelte tief in der alten römi-schen Municipalverfassung'), die sich in Italien auch unter denwechselnden Fremdherrschaften, namentlich auch der der Longo-barden, lange fast ungestörterhielt 1 2 ). Corporationen zumal warenden Gothen Vandalen Longobarden Xormannen nichts Neues, siehatten keinen Grund dagegen einzuschreiten. Die Zwecke derGilden waren höchst mannichfach; nicht bloss Männer desselbenGewerbes, mochte es ein Handwerk sein oder nicht, z. B. Kauf-leute, Briefschreiber u. s. w. vereinigten sich zu Gilden; es gabauch Schutzgilden gegen Angriffe jeder Art; selbst Klöster ver-banden sich zu besserer Wahrung ihrer Rechte unter einanderzu Gilden. Es konnten also, wie man sieht, nicht nur Geistlichean einer Gilde Theil nehmen, sondern dieselbe konnte sogar auslauter Geistlichen bestehen, ohne deshalb ein kirchliches Institutzu sein; das heisst, die Gilde beruhete gleichwohl auf bürgerlichem,nicht auf kanonischem Recht. Wie jedoch fast alles zu jener Zeit,
1) Dirksen , civilistische Abhandlungen , Band 77, Berlin 1820 , und darindie Abhandlung 7: historische Bemerkungen über den Zustand der juristischen Per-sonen nach römischem Recht,
2) Savigny , Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Zweite Auflage ,7, Heidelberg 1834, §. 120 ff.