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rer, die dazu Luſt haben, von dem Volke beſetzt werden,ſo ſind die Kandidaten zu dieſen eintraͤglichen Stellen nichtſo haufig, wie man glauben koͤnnte; das Gefuͤhl einesfreien Mannes erniedrigt ſich nicht gern, ein Amt zu er-betteln, ſondern findet nur in ſeiner, ohne eignes Zuthungeſchehnen, Ernennung einen Beweis der Achtung ſeinerMitbuͤrger und ſeinen Stolz. Die Rathsherren und Haupt-leute erhalten weder Beſoldungen, noch Sitzungsgelderan den Tagen, wo ſie die Reihe trifft, in dem Wochen-rath als Richter zu erſcheinen. Diejenigen Raͤthsherren,welche von den prozeſſierenden Partheien zu Sachwaltersgenommen werden, erhalten von dieſen fuͤr ihre Bemuͤhungeinige Batzen, und auch oft mehr, je nachdem die Erzkenntlichken des gewinnenden Theils groß oder gering iſt.Wird bei einer Streitſache ein Augenſchein nothwendig,ſo bezahlen die Partheien jeden Richter, der dabei zuge-gen iſt, 9 bis 12 Batzen. Bei den gewoͤhnlichen Ver;ſammlungen des Landraths erhalt jeder Rathsherr ausſeiner Roodskaſſe 30 Kreuzer fuͤr ſein Verſaͤumnis; werdenſie aber auſſerordentlich zuſammenberufen, um in letzterInſtanz einen Prozeß zu entſcheiden, ſo muͤſſen ihnen diePartheien einiges Entſchaͤdigungsgeld geben. Alles dieſeszeigt zur Genüge, daß die Aemter und Dienſte hier keinNahrungserwerb ſind, keiner Familie Unterhalt verſchaf-fen, und noch viel weniger den Grund zu ihrer Wohlha-benheit legen. Es iſt eine der erſten Pflichten des freienBurgers, die Laſt eines Amtes zu uͤbernehmen; und mankennt kein Beiſpiel, daß ein Landmann ſich geweigert haͤt-te, die Stelle zu bekleiden und zu verwalten, zu welcherer vom Volke erwaͤhlt wurde.
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