Band 
Fünfter Theil.
Seite
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Buch IX.

bilden, wie die Volker am Mitsoury, in Chili und imalten Germanien , -eine Art politischer Bundesgenossen-schaft. Diese Verfassung eigret sich vorzugsweise fürden Freyheitsgeist solcher kriegerischer Horden, welchedie Vortheile gesellschaftlicher Vereinbarung nur da er-kennen, wo sich’s um gemeinsame Vertheidigung han-delt. Der Stolz der Karaiben bestimmt sie, sich vonallen übrigen Stämmen, selbst von denen, die durch Spra-che ihnen einigermafsen verwandt sind, abgesondert z.uhalten. Diese Absonderung verlangen sie nochmals auchin den Missionen. Selten nur mochten diese lezterengedeihen, wenn die Karaiben vermischten Gemeindeneinverleibt werden sollten, das will sagen, solchen Dör-fern, worin die einzelnen Hütten von Bewohnern un-gleicher Völkerstämrne, und die verschiedene Sprachenreden, bewohnt sind. Die Häuptlinge der unabhängigenKaraiben folgen einander erbschaftlich von Vater aufSohn, nicht aber durch Schwesterkinder. Dieses leztereErbfolge - System gründet sich auf ein Mifstrauen , daskeine grofse Sittenreinheit andeutet: man trifft dasselbein Indien an, bey den Ashantees (in Africa) und unter

ßlutsfreundschaft des lezten Häuptlings bleibt ; es gewährlei-stet diese Sitte die Legitimität. QFclson, p. 188.) Ich habealte Spuren dieser in Africa und in Ostindien sehr gewöhn-lichen Erbfolge bey den königlichen Dynastien der Antillen angetrofTen. „In testamentis au’em quam fatue sese habeantintclligamus: ex sorore prima primogenitum, si insit, relin-quunt regnotum heeredem; sin minus, ex altera, vel tertia,si ex secunda proles desit: quia a suo sanguine creatam so-bolem eam certum est. Filios autem uxorum suarum pronon legitimis habent. Uxores ducunt quotquot placet. Exuxoribus cariores cum regulo jepeliri patiuntur.“ (Petr.Mart. Ocean. Dec. III, Lib. IX, p. 65. B.)