Band 
Sechster Theil.
Seite
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Buch X.

tärischen und die ßnanciellen Landesabtheilungen unter-schieden werden. Diejenige der gerichtlichen Hierarchie,welche bey den neueren Erdbeschreibern so viele Ver-wirrung veranlafst bat,*) darf hier wegbleiben, da dieInsel nur eine einzige audiencici besizt, die seit dem Jahre1797 in Puerto Principe ihren Sitz l\at, ihre Gerichtsbar-keit aber von Baracoa bis zum Cap St. Anton ausdehnt.Die Tlieilung in zwey Bisthümer geht vom Jahr 1788 aus,wo Papst Pius VI. den ersten Bischof von Havannah er-nannt hat. Die Insel Cuba, welche vormals mit der Loui-siana und mit Florida zum Erzbisthum von Santo Domingo gehörte, hatte seit ihrer Entdeckung ein einziges, imJahr 1518, zu Baracoa, im westlichsten Theile, durchPapst Leo X. gegründetes Bisthum gehabt. Die Ver-setzung desselben nach Santiago de Cuba geschah vierJahre später; allein der erste Bischof, Fray Juan de Ubite,traf im Jahre 1528 erst ein. Zu Anfang des neunzehntenJahrhunderts (im Jahre 1804) ward Santiago de Cuba zumErzbisthum erhoben. Die kirchliche Grenze zwischenden Diöcesen von Havannah und von Cuba geht durch denMeridian von Cayo Romano, ungefähr unter SO 05 /} westl.Länge von Paris , zwischen der Villa de Santi Espiritusund der Ciudad von Puerto Principe . Hinsichtlich der po-litischen und militärischen Verwaltung ist die Insel inzwey gobiernos , die unter dem nämlichen General-Capi-tän stehen, getheilt. Das gobierno von Havannah begreift,aufser der Hauptstadt, den Bezirk der (/uatro Villas (Tri-nidad, gegenwärtig Ciudad , Santo Espiritu, Villa Claraund San Juan de los Remedios) und den Bezirk von PuertoPrincipe . Der Capitain general y Gobemador der Havan-nah ernennt an dem lezteren Ort einen Statthalter (7e-niente Gobemador) , so wie diefs auch in Trinidad und in

') Siehe oben, Th. 2, S. 381.