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Buch X.
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Der Weisheit und Milde dieser spanischen Gesetzgebungunerachtet bleibt der Sclave in der Einsamkeit einerPflanzung oder eines Pachthofes den gröfsten Mifshand-lungen preisgegeben, wenn in denselben ein roher capa-taz, mit einem Hieber (machete) und einer Geifsel bewaff-net, unbeschränkte Gewalt und Herrschaft übt! Gesetz- >lieh ist weder eine Grenze für die Bestrafung des Solaren '
noch die Dauer seiner Arbeitszeit bestimmt; eben sowenig finden sich die Beschaffenheit und Menge der ihmabzureichenden Nahrungsmittel vorgeschrieben *). Zwarerlaubt das Gesetz dem Sclaven sich an den Magistrat zuwenden, und dieser soll seinen Herrn zu billigerem Ver-fahren anhalten. Allein dieser Recurs wird meist ganzillusorisch, indem durch ein anderes Gesetz verfügt ist:
tödtet, keine Anklage stattfinden, hingegen soll der Herr,welcher seinen Sclaven aus Bosheit tödtet, ans königlicheSchatzamt zehn Pfund Sterl. bezahlen. Ein Gesetz vonSt. Christoph vom 11. März 1784 fangt'mit den Wortenan: „Wliereas some persons have of late been guilty ofeutting off and depriving slaves of their ears,“ wir ver-ordnen und befehlen, dafs wdr einem Sclaven ein Augezerstört, die Zunge ausgerissen, oder ein Ohr abgehauenhat, der soll 500 Pf- Sterl. zahlen und zu sechs MonatenGefängnifs verurtheilt werden.“ Ich darf nicht erst hinzusetzen, dafs diese brittischen Gesetze, die noch vor 50bis 40 Jahren in Kraft bestanden, seither aufgehobenund durch humanere ersezt worden sind. Möchte ichnur ein Gleiches von der Gesetzgebung der französischenAntillen bezeugen -können, wo sechs jungen Sclaven wegenVerdacht beabsichtigter Flucht durch gerichtlichen Spruchvom Jahre 1805 die Kniebeugen zerschnitten wurden! (Vcrgl.auch oben Th. 6, S. 103.)
Eine königliche Verordnung vom 31. May 1789 hatteversucht für Nahrung und Kleidung Vorschriften zu er-theilen; diese Verordnung aber Ist niemals aur VolkZiehung gelangt.