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Kapitel XXVlll.
nach eigner Wahl zu heyrathen; die Möglichkeit sichdurch Arbeitsverdienst freyzukaufen * *), oder durch Be-lohnung für geleistete Dienste frey zu werden; die Be-rechtigung ein Eigenthum zu besitzen und mittelst eineserworbenen Besitzthums Frau und Kinder freyzukaufen, **)
Schutz der Sclavcn dienenden Gesetzen häufig umgangenwird. Es geschieht in der Hoffnung, das Privilegium desbuscar amo benutzen zu können, dafs die Neger oftmalsan Beisende, denen sie begegnen, eine Frage richten,die im civilisirten Europa , wo man zuweilen wohl auchseine Stimme oder seine Meynung verkauft, doch nielaut ausgesprochen wird: quiere Vm. comprarme (wollenSie mich kaufen)?
*) Der Sclave in den spanischen Colonien soll dem Gesetzzufolge zum niedrigsten Preis angeschlagen werden.Dieser Anschlag betrug zur Zeit meiner Reise je nachden Oertlichkeiten 200 bis 580 Piaster. Wir haben oben(Th. 6, S. 122, 146) gesehen, dafs im Jahre 1825 derPreis eines erwachsenen Negers auf der Insel Cuba450 Piaster betrug. Im Jahre 1788 lieferte der franzö-sische Handel die Neger für 280-bis 500 Piaster. {Page,Traite d’economie politfque des colonies , Tom. II, p. 149).Ein Sclave kostete bey den Griechen 500 bis 600 Drach-men (54 bis 108 Piaster), als der Taglohn eines Arbeitersmit */io Piaster bezahlt ward. Während die spanischen Gesetze und Institutionen auf alle Weise die Manumissionbegünstigen, bezahlt auf den nicht - spanischen Antillender Gebieter für jeden freygelassenen Sclavcn dem Fiscusfünf bis siebenhundert Piaster.
**) Welch ein Contrast zwischen den ältesten spanischen Ge-setzen hinsichtlich der Sclavenverhältnisse und den bar-barischen Zügen, welche auf jeder Seite des Code noire,so wie in einigen Provincialgesetzen der brittischen An-tillen angetroffen werden! Die im Jahre 1688 erlassenenGesetze von Barbados , die Im Jahre 1730 erlassenen Ge-setze der Bermuden-Eylande verordnen, es dürfe gegenden Sclavenherrn, der seinen Neger durch Züchtigung
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