Band 
[Erster Theil.]
Seite
97
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Dann gicbt es gemischte Kammern, die nur den Prä-sidenten vorn Rath / oder die auch gar keine RathSherriihaben.

Die erste ist der Nriegsrath. Der Schultheiß dernicht am Amt ist/ oder der a't-Schultheiß wie manihn nennt, ist das Haupt davon; vier Rathsheirn, vieralte Landvoate, und zwey Glieder von den LL. die nochkeine Landvogteyen verwaltet haben, sind die Glieder des-selben. Dieser Rath bat das Kriegsdepartcmcnt, ver-waltet das Kricgskommissariat mit völliger Gewalt, undbcsezt die Stellen der Subalternen bis zu den Hauxtleu-tcn, welche von den LL. erwählt werden.

Derjenige Theil des MilitairS der die Regimenter be-tritt, so die Republik im Di.nst ihrer Verbündeten hat,nämlich eines sonst im Dienst der Krone Frankreichs zwey im Dienst der Gcneralstaatcn, und eines im Dienstdes Königs von Sardinienvornehmlich aber alleSacheitwelche das Nckrutcnwesen betreffen sind einer Kammerübergeben , die deswegen die Rekrüenkainmer gcncnnekwird. Sie besteht aus zwey Rarhsherrn und fünf Glie-dern aus den LL.

Die Obristen der vier obcngenannten Regimenter ge-ben jährlich über die Mannschaft Rechnung. Die Re-publik hat sich bey den Regimentern, welche sie im Dien-ste der Generalstaatcn, und des KönigS von Sardinienhat, die Ernennung zu deit Komvagnien vorbehalten,tvobey die Hnckeirnetaw mit vieler Gerechtigkeit beobachttet wird. Diese Ernennung geschieht von den LL,

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