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im Frühling und Herbst, sollen die Rarren undFuhrgleist von den wegnrachern ausgefüllt, dieStraße wieder frisch überworfcn und geebenet wer-den, wozu eigene Leute angehalten und die Gemein-den und Landvögrc zur Aufsicht bestellt seyn sollen. —
Jedes Dorf soll seinen eignen wcgmeister haben;ihm soll die besondere Aufsicht zustehen, und er ist füralle Versaumniß und Verwahrlosung verantwortlich.Bey Bestellung der Landvogteyeu werden die HerrnLandvögte jeder in seinem Amt besonders instruier, dieGeneral-Aufsicht wohl zu Handhaben; auch die Postil.lions sind angewiesen so bald sie irgendwo Mangel ent-decken, sogleich bey der Zollkammer in Bern die An-zeige zu machen.
Das erste Weg. Reglement ist erschienen 1744, den«sten April.
Baucrnwucher.
Bey der im Jahr 1794 und 17s; und jetzt noch stetswachsenden Lheuruug aller Lebensrnittel, welche zumTheil auch die im Ueberfluß zu Markt gebrachten Dic-lualicn betroffen, und womit die Habsucht der Bauernund ihrer Helfershelfer auch solche Artickel beschwerten,welche gut gerathen, und gar nicht selten waren, alstzrdäpfel, Gemüß, Erbsen, Bohnen; war es nöthigein Gesetz zu machen. Die Verkäufer wenn sie rstchrtheuer genug verkaufen konnten, stellten Las Uebergeblie--