Band 
Zweyter Theil. Welcher auch verschiedene wichtige Verbesserungen und Zusätze zum ersten Theil enthält.
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Straßenordnung.

Als im Jahr >744 der neue Straßenbau im Landezu Stande gekommen war; (denn Bern war allen Kan-tonen der Vorgänger) so wollkc die Obrigkeit, wie billig,auch den grossen Kostenaufwand sicher stellen-, damitnicht nach wenigen Jahren das theure und mühsamausgeführte Werk wieder in Verfall und Abgang ge-rathe ; — also setzte sie durch ein Straßen-Regle,mcntfcst-. „Es soll ein beständiger weg-Inspektorin jedem Dorfe seyn ; Es sollen keine Bäume undHäge zu nahe an die Straße gepflanzt wer-den, damit nicht der Schatten die Trockene verhindere;aufStraßen die durch Wälder gehen, soll wenig-stens Schuh breit von jeder Seite der Straßekein Gesträuch geduldet werden; auf Landgüterndie an der Straße liegen, soll kein Baum näherals ir Schuh vom Zaun entfernt gesetzt werden;das Gesträuch, so heranwächst und Schatten aufden weg wirft, soll fleißig abgeschnitten werden;man soll keinen Schutt auf die Straße werfen;von den -Acckcrn und Baute» keinen Abwurf dahin füh-ren, keine Reiser, keine Schorrhaufen, es sey so wenigoder so viel es wolle, darf gelitten werden; wer dieStraße freventlich beschädiget, soll;o Pfund Strafezahlen, und nach Umständen fielet Züchtigung amLeibe und Gefängniß darauf. Alle Jahre zwcymal,