erfolgte Genehmigung Mrhghrn. der SanitätSräthcn un-entgeltlich geschehen wird. „
Marktschrcyer, Haustrer, Bilder . und Gemälde-kranrcr.
Schon in den ältesten Zeiten sind die Marktschreieraus dem Kanton abgewiesen worden; obgleich sie vonZeit zu Zeit sich doch sehen liessen. Vor i; Jahren sahich selbst noch einen Hanswurst aus der Buhne in üernöffentlich Qnacksalbcrarztnevcn feilbieten, und eine Men-ge Volts um ihn her- Seit dieser Zeit aber hat nicht nurin der Hanotstadt sondern auch im Kanton sich keinermehr einschlcichcn können. In einer Lernen - Ordnungvom Jahr iLig stehen diese Worte: „Den Schreiernsoll weder uff noch nssert den Maritten ihr Knust us zuschryrn und Gewcrb zu tryben in !einem Weg gestattetsondern si: hinweg gewnsen s»n: „ —
Man siehet also, daß nicht bloß in den neuern Zei-ten man klug dachte, es hat nur oft an dem Eifer ge-schlt gute ältere Verordnungen in Uebung und im Ganzju erhalten.
So war auch in eben diesem Polizeygesetz vom Jahrr6i; weislich und gut gesagt: „Den fremden DilSer-haudlcrn soll eingeschärft werden, daß wenn sie auf dieIahrmcssen kommen — alle unnütze, üppige, ärger-liche Schriften und Gemälde müden, denn diesesollen ihnen nicht gestattet syn uszulegcn und feil