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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Sechstes Kapitel.

Von dem Iagdregal.

Versuch eines Entwurfs des Forst, und IagdrechtSvon Pietsch. Leipzig 1779.

Die Iagdlust oder die hohe und niedere Jagd, v. I.L. Heppe. l?8Z. -B. 8-

Zufällige Gedanken über den Begriff vom Iagdregal,wohleingerichteke Wildstur und Wildschaden.2 Sr. 1791.

§. 1.

^)as Iagdregal ist dasjenige nutzbare landesherrlicheHoheitsrecht, vermöge dessen demselben das Ober» undStaatseigenthum aller Jagden im Lande, in so fernnicht Verträge oder Concessionen eine Ausnahme ma-chen, und deren oberste Leitung zustehet, und er berech-tiget ist, mit Bestand des gemeinen Besten Revenüendavon für seine Kammer zu ziehen.

Hiermit ist nicht zu verwechseln die Iagdgerech-tigkeit.

§- 2.

Das Iagdregal begreift in sich, r) den hohenWkldbann, 2) die oberste allgemeine Iagdgerechtigkeitdurch das ganze Land, wo nicht die vvrbemerkte Aus-nahme eintritt. Aus beyden zusammen stießt dasRecht- die Jagden durch das ganze Land zu leiten, Jagd/»beamte zu bestellen , die oberste Gerichtsbarkeit inIaglssachen, und über Jagdfrevel, die Rechte Gehege'' und