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Sechster Abschnitt.
Von der Poljzeyverfassung eines Landes
überhaupt.
§. i.
^ey einer Polizeyverfassung eines Landes hat man zu^ sehen auf die Organisation, Bestimmung der Ge-genstände, der Grenzen, ihre Gewalt und ihre vorzüg.lichsten Verrichtungen.
§. 2.
Auch gehört zu einer glücklichen Polizeyverfassungeine sehr genaue Localkenntniß, welche man am zweck-mäßigsten durch Tabellen, die sich auf genaue Spe-zialtabellen gründen, erhalt; daher gehören hierzu i)örtliche Bezirkötabellen, 2) Provinzial» und allgemeineLandestabellen über alle Gegenstände der Polizey.
§. Z.
Die Polizeyleitung fordert ein Polizeycollegium oderdoch Polizeylandescommission, welche man in drey De-partements abtheilen könnte, davon das eine sich mit derLandesbevölkerung, das zweyte mit der Moralität, daSdritte mit der Industrie und dem LandeSwohlstaud, und
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