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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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179
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Sechster Abschnitt.

Von der Poljzeyverfassung eines Landes

überhaupt.

§. i.

^ey einer Polizeyverfassung eines Landes hat man zu^ sehen auf die Organisation, Bestimmung der Ge-genstände, der Grenzen, ihre Gewalt und ihre vorzüg.lichsten Verrichtungen.

§. 2.

Auch gehört zu einer glücklichen Polizeyverfassungeine sehr genaue Localkenntniß, welche man am zweck-mäßigsten durch Tabellen, die sich auf genaue Spe-zialtabellen gründen, erhalt; daher gehören hierzu i)örtliche Bezirkötabellen, 2) Provinzial» und allgemeineLandestabellen über alle Gegenstände der Polizey.

§. Z.

Die Polizeyleitung fordert ein Polizeycollegium oderdoch Polizeylandescommission, welche man in drey De-partements abtheilen könnte, davon das eine sich mit derLandesbevölkerung, das zweyte mit der Moralität, daSdritte mit der Industrie und dem LandeSwohlstaud, und

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