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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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/ ben um die Waldungen, nachgelassene Befriedigungenund Wegschießen mit Zuziehung der Iagdbedienten.

S. mein Lehrbuch der Polizei-wissenschaft S.zzz—z6r.

§' 5 »

In dem Falle, wo die Jagd unschädlich für die In«dustrie ist, muß man den Wildstand befördern durchHegung zur Sah-und Brunstzeit, und nach harten Win«t?rn und großen Ueberschwemmungen auch Kriegen,durch Bestimmung der Schießbarkeit, durch Verhü-tung unnöthi'ger Vcrscheuchung, durch Körnung imWinter-, Haltung der gehörigen Dickiche, Aufhebungder Kuppel/agdc» und Verhütung der Wilddiebereyen.

S. mein Lehrbuch derPolizeywissenschaftS. z 5 z—z6l.

§. 6 .

Bey der finanzmäßigen Benutzung der Jagdkömmt eö vorzüglich an auf die Beobachtung der ökono-mischen Iagdgrundsatze, auf Verhütung der Unter,schleife der Iagdbedienten durch Schießzettel, Abliefe-rung in die Wildniederlagen und Lieferscheine zu Be-legen bey den Rechnungen, wozu auch Contrakte, Aus-lösungörechnungen und Befoldungöetak und andere Be-scheinigungen gehören, ingleichen, auf einen jährlichenautorisitten Iagdetat.

Siebetv-

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