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Erstes Kapitel.
Staatswirthschaft im engern Sinne begreift diegerechten und weift» Grundsätze der Gründung,Verwaltung und Vermehrung der Fonds für dieStaatörevenüen, in so fern sie von den CameralfoudHverschieden sind.
Einige begreifen unter der StaakSwirthschaft auchdie Polizey mit, weil sie sich mit Vermehrungdes Reichthums des Volks beschäftigt, wel,cher mittelbar der Fond der Staatskasse wird.Allein im engern Verstände schließt die Staats»wirthschaft selbige nicht mit ein, sondern ver-breitet sich nur über den im §. bemerkten Cft,ge "stand,
v §, 2,
Außer den oben aufgeführten Schriften des vonIusti, Schmidt, Veri pnd andern bemerke ich hiernoch:
IungS Lehrbuch der StaatSwkrthftbaft, 1789.
Wie auch die vorzüglichen Schriften überSteuern.
Z. W. von der Lith neue vollständige erweiterte Ab-handlung von den Steuern, Dm ? 7 § 8 .
I, H. G.