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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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123
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liche genauer zu beobachten, öftere Prüfungen der ange-stellten Geistlichen, strenge Aufsicht von Seiten der Su-perintendenten und »»vermuthete Besuche der, Gottes-dienstes auf dem Lande, wie auch Einschränkung derzu häufigen Predigten bey Festen und dem Wochen-gottesdienste.

§. 4 «

Ein wichtiger Gegenstand der Kirchenpolizey istauch die Kirchendifciplin sowohl in Ansehung der Geist-lichen als der übrigen Glieder der Kirche; wozu Consi.storien und Inspektionen , die auf Kirchenordnungen,welche die Kirchenpolizey enthalten, angewiesen werden.Bey Strafen der Geistlichen sind Geldstrafen und Ver-sehen, oder im nöthigen Falle gänzliches Absehen im-mer das Beste.

§« 5 »

Ein wichtiges Geschäfft ist die Begründung derFonds für die nöthigen Kirchenrevenüen, welche auSKirchengüthern, Kirchenvermögen und milden Stif-tungen fließen, theils in angestellten Sammlungen undErlegungen bestehen, welche bey gewissen gottesdienstlichenHandlungen geschehen. Immer bleibt diese lehte Arteine klägliche und leichte Erhebung, was man auchdagegen sage, so wie auch ein unpartheyisches Urtheilnichts gegen die Besoldung der Geistlichen auf demLande durch liegende Gründe haben kann.

Dieses ist zwar nicht im Tone unsers Zeitaltersgesprochen, bleibt aber wqhr. S. den Feldbauder Landpredigcr, eine sehr große, aber oft un-erkannte Wohlthat Gottes, eine Vorrededes Hrn. Sup. OemlerS zu Hrn. Matthesius -Lehrbuch für angehende Landprediger rc. Jena1791.

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