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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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180
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jedes mit dem, was zu den ihm^angewieseyen Haupkge«genstanden gehört, beschafftigk.

§« 4 «

Mit diesen müssen nun die Provinzial-, Distrikts-und örtliche Polizeyanstülten in zweckniaßige und gehö-rige Verbindung durch eine glückliche Organisation ge-setzt werden.

Die Lehre von Polizeygesetzen gehört eigentlich inden Theil der Politik, der sich mit der gesetzge«/ benden Klugheit beschasstigek.

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Beyla-