jedes mit dem, was zu den ihm^angewieseyen Haupkge«genstanden gehört, beschafftigk.
§« 4 «
Mit diesen müssen nun die Provinzial-, Distrikts-und örtliche Polizeyanstülten in zweckniaßige und gehö-rige Verbindung durch eine glückliche Organisation ge-setzt werden.
Die Lehre von Polizeygesetzen gehört eigentlich inden Theil der Politik, der sich mit der gesetzge«/ benden Klugheit beschasstigek.
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Beyla-