mit Verlust des ganzen Vermögens. »69
ftL nicht wehrt, daß der Churfürst seineBr'tschrkft lese und sich se'ner annehme, weiler dessen gnädige und treuherzige Warnungen nicht befolgt, und deshalb seine Vor.schrkft nicht verdiente. Es scheint, daß der Hofrichter den Entwurf zurBkttschrkstgemacht, die Thurneisser nach seiner Weise mit so viel Einschiebsel und Schmach,reden gegen die Gerichte und seine Richter samt und sonders, gegen seine Anwalde,gegen seinen Bruder, gegen seine Frau, deren Vater und ihre Helfershelfer ver.stelle, daß sie beinahe eben so unter einander geworfen, wie seine eigene Schrif-ten, und eben so unangenehm zu lesen ist. Der Churfürst trug seinem Rath Köppenauf, ein Vorschreiben aufzufetzen dessen vorzüglichster Inhalt war: „Thurneisser„hätte seines hochbeschwerlkchen Anliegens halber, darin er wegen seines Weibesgeraten, ihm die beiliegende Bittschrift überreicht. Sekt i? Jahren wäre er bei"ihm in Diensten und hätte sich nach seinen ihm von Gott verliehenen sonderlichenI Gaben, die Zeit her gegen ihn und dem Hause Brandenburg, auch vielen andern„hohen und niedern Standespersonen also getreu, aufrichtig, nüzlich und wohlherzeiget, daß ihm wohl zu gönnen, daß er sein Freyen wohl angelegt, und darin„sein und seiner Kinder Gedeien gefunden Hätte, auch würde der Churfürst gern„gesehen haben, nachdem er ihn feiner sonderlichen Geschkklkchkeit halber nicht von„Handen lassen können, daß er dieser Orten sein Freyen in der Nähe angestellet„hätte. Wegen seines Unglüks trüge er Mitleiden und sehe seiner beschwerlichen„Sache gern geholfen, und wäre ausUnbericht seines Gegentheils, in Unwissenheitdes rechten Grundes in dieser Sache, sonderlich in contumaciam, albereit etwasweit procediret worden. Auf den angesezten Termin wäre er nicht erschienen," weil er auf seinen Leib zu warten und ftiner oes Churfürsten, obliegenden Geschäfte„halber nicht abkommen können, und gehoft, der erste Termin könne ihn an seinen„Rechten kein unwiederbringliches Präjudizlum einführen; so wolle der Churfürst„sich versehen auch hiemit in Gnaden angesvnnen Haben: man wolle ihn seines„Aussenbleibens halben entschuldigen, besonders da deshalb, wegen viel unbilliges„Einbringens des Gegenteils oder ungleichen Fürtrags seines Procurators, albereit„etwas nachcheiliges decretirt wäre, solches nach Empfindung des rechten Grundes„zu bessern rechtmäßigen Stande corrigiren und sonderlich ihm sein Haab und„ Güter zu freien Händen stellen und folgen lassen. Mir seiner vorigen sel. Haus.
D „stauen