2.14 Fragmente zur Geschichte der Chirurgie re.
und Gehalt: diese, deren Zal sich Hier über Hundert und fünfzig belauft, haben dieGelegenheit, allen öffentlichen anatomischen und chirurgischen Vorlesungen umentgeltlich beizuwohnen; und außer der praktischen Uebung in den RegkmentSlaza,reten steht ihnen frei, in der Charite bei vorfallenden Operazionen und bei Kranken»besuchen, dabei zu seyn. Sie dürfen nicht ihren Unterhalt ängstlich suchen, und.behal-ten so viel Zeit und Muße übrig, daß sie, durch fleißiges Lesen und Privatunterrichtder hiesigen berühmten Lehrer, ihre Wissenschaft gründlich studiren können. DieZal derer, die bei den StadtchirurgiS als Lehrlinge und Gesellen gebraucht werden,ist eben so groß: sie können so, wie jene, die öffentliche Kollegia und die DemonstrMzionen in der Anatomie frei mit anhören, und werden auch bei den Regimentern,wenn sie die gehörige Fähigkeit besitzen, als Kompagnkefeldscherer angenommen.Denn ?s sol, nach der königlichen Medkzinalordnung, kein Chirurgus in den Städ-ten und auf dem Lande angesezt werden, der nicht unter den königlichen Truppenals Kompagniefeldscherer gedienet, und sich dadurch Kantnkß und Erfarung erwor-ben hat. Die, so in großen Städten als Stadtwundärzte wollen angesezt werden,müssen, so wie die Regimentsfeldscherer, vorher öffentlich auf dem anatomischenTheater gewisse ihnen aufgegebene anatomische Demonstrazionen und sex chirurgi-sche Operazkonen verrichten: wozu mehr Känrnis in der Auatomle und Chirurgiegehört, als eine lateinische Disputazion zu verteidigen und dke Magisterwirde in derPhilosophie zu erhalten. Bei Erwägung dieser Umstände mag nun ein jeder selbstdie vorgelegte Frage beantworten: Ob in Betrachtung dieser umstände, die alteVerbindung der Lehrlinge in der Chirurgie, mit dem Barbkren aufzuheben sei?