Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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_von St. Gallen. _ * 97

deme oben pag- 277. das mehrere zusehen. Der depoilellirte Äbbtl.eocleZa»u8 starb zwahr deN28.^0V. 1717. zu Neu Ravenspurgin dem Schwabenland; sein 16. vec. eod. erwehlter 8 uccessor Abbt^ofepbus (aus der Craynischen adelichen Familie von Rodolfi) aberward durch den 1718.1 s. jun. zu Badengeschloßnen Fridm völ-lig wider rettiwirt.

Die Stadt St. Gallen.

HS hat die Stadt Sr. Gallen ihren Ursprung (3) und Auf-nehmen vom Closter her/ aber ihre Freyheit von den Römi-schen Kavseren(b)/ welche dise Stadt dem Reich einverleibet/undMit vilcn Freyheiten begaabet haben. Ohngesthrd An.900. zun Zei-t-n Kavsers Arnolpni wurde sie aus Forcht der Hunnen/die dazu-mahl mit grossen Armeen in Teutschland einfielen / mit einer Rmg-LNaur umgeben.

Und wiewol die Stadt in vilen Stucken den Aebbtenunterworssfen wäre/ so hatten doch die Bürger dabey ihre eigene Freyheitenund Gerechtigkeiten / welche sie aus Vergönsiigung der Kaysercn undvermittelst ihres eigenen Fleisses dann und wann vermehret.

Als sich aber die Bürgerschaft sehr mehrete / und auch das Closter

an

Der StadtSt. GallenUrsprung.

*3<it Svtfihrit vonRaysern.

Span mitdem 2(Mrt.

(a) Vadianus wil zwahr muthmasscn / daß drsere Gegend schon zu der Romcren

Zeiten bewohnet gewesen seyn mochte; glaubt auch nebst Goldasto Alem. I.108. 14*. in. >7. daß da herum schon vor Orbmari Zeiten sich vil Menschenaufgehalten; doch ist nicht zulaugnen/ daß das Wachsthum und Aufnehmendlser Stadt von dem^dasclbst errichteten Closter herzuhollen seye / als wohingleichwie zu anderen Closteren nach und nach sich verschtdene Leuthe gesezet/ undsich so vermehret / daß um das Jahr 9 s 4. oder 95 £. die dahin gebaute Wohnun-gen mit einer Rmgmauren umfangen zuwcrden angefangen und A> 98°. sollen«det worden. ibid. 1. 118.

( b) Gleich dann KayserOtwI. der Stadt A. 969.W Müny-Gerechtig-keit/und Kayser Heiuicus V. dreFreyheit zu Iahr-Marckten ertheilt/knäMcusH. A. irir. sie in den Reichs-Schutz aufgenohmen/und denBaren rn das Wappen gegeben. Rudolphusl. daß die Stadt nimmer von 'dem Reich verstzr werden möge/ A. 1231. beygefi'igek: Garolu; IV. daß ihreBürger niemand für ftömde Gerichte zuziehen befugt seyn solle / A. iz 49. ge-ordnet und lhren A. 74. die Reichs-Vogrey verleihen; Wenceslaus sievon aller Leibeigenschaft bestehet/ und ihro ein eigen Gericht A. 141;. ge-stattet; 8i§i8munäu5 liesse sich von ihren A. 1417. di^R^chs-Steur «b-kauffen und übergibt A. 14;». ihren das ddalektz-und Blut- Gericht; Fri-dericus III. aber beehret auch ihren im Wappen führenden Bären mit einemsuldenen Halsband tk. Haltmeyer Chroms, Gall. adhos annos.