Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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s-8 _ k Buch. Von der Stadt __

an Gewalt ( c^rw Gut zunähme/ haben sich vil Span (6) unö

Zänck zwüschcn dcr Stadt und den Aebbten zugetragen/ welche öfterstheils durch Vermittlung der nachstgelegenen Städten / theils durchden Ausspruch der Römischen Kavftren beygeleget worden. So ha-ben auch die Bürger sich mit vilem Geld von den Aebbten und ihrerAnsprach losgekaufft. Hernach in dem Appenzeller Rrieg habendie Bürger zuerst mit ihrem grossen Schaden des Abbts Parthey ge-halten/ darnach aber mit den Appenzelleren eine Bündnuß errichtet.

Als etliche Jahr darnach Abbt Caspar von Landenberg einBurg -und Land -Recht mit den iv. Orlhengemachet/ haben dieBürger zu St. Gallen auf gleiche Weis Schirm bey den Eydgenos»sen gesucht / und mit den VI. Otthen Zürich / Bern / Lucern /Schweitz / Zug und Glarus einen ewigen Bund gemacht( e) i und___Jot*

(c) Die Stadt ist zwahr von Anfang in vilen Dingen denen Aebbten Pflichtig ge«wesen / und haben dise vil bürgerliche Gerechtigkeiten in selbiger gehabt / von wehchen aber sich die Bürger theils durch gütliche Verträg / theils durch rechtlicheSpruch auch gethane Käuff und bahre Bezahlungen frey gelediget und abgelöst;Massen nicht nur die Aebbt jeweilen bcy ihren Wahlen der Stadt Freyheiten be»stathiget/ Abblttermanihro^.4».dasUnrgeldüberlassen; Abbt Cunozu Ausgang selbigen 8ecull sie ftrr eine Reichs-Sradt erkennet; Abbt ttenri-Mlll.das Genchr der Stadt befreyet/ sonder auch A. Hs7. durch einenSpruch des Raths zu Bern die Stadt gegen Erlegung 7000. Gulden aller An-sprachen von Geltendes Closiers erlediget / und solches A. u 66. (wie obenpag.296. nachzusehen ) weiters erläuteret und bestäthiget worden. t-Ialrme^er

l.c. P.468. &adh.Annos.

(d) Abbt Wilhelm wolte der Stadt A. 1-50. die Freyheiten nicht bestäthigen/AbblOeorg führte mit ihnen A. IZÜI. einen achtjahngen Rechts.Handel/Abbt Luno wäre mit ihnen A. 13 79. des Eydleistens halber streitig / und legtesich die Stadt in dem Appenzeller Krieg auf des Abbts wideüge Parthey; A.15 67. müßten der Abbt und die Stadt durch Vermittlung des Raths von Bernvertragen werden. A. 1479. enlstuhndcn Zwlstigketten wegen Besuchung derCloster.Kirch / A. >489.wegen des Closter.Baus zu Rorschach/ (darvonobenpag. 180.) A. 1504. wegen der Jurisdiction auf dem Kirchhof/ A. 1509.

' wegen des Begräbnns. Rechts / A. - s 3 r. wegen Erkauffung des verlassenen Clo»

sters/ A. 1670. wegen einigen anderen Puncten und i 697. wegen den p-celftonen durch die Stadt rr. bdaltme^er l.c. ldorriug. Helvet. Lirchen-Gesch. ad box Annos.

(e) DisesBundsOarumlstauf Dvnstagnach H.Pfingsttag A.und lstdesselben Einhalt üibttantzltch folgender: I. Sollen die VI. EydgenoßtscheStadt und Orchgrmeinsamlich oder jedes besonders/ wann sie etwas Mlßhelloder Krieg mit jemand hätten oder gewunnen/ Gewalt haben BürgermeisterRath und Bürger zu St. Gallen/ oder ihren Bürgermeister besonders um Hglff