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Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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Stadt Genf. _33?

henleuhte mit ihrer Grafschaft waren; demnach auch die Herzogen

von Gavoy / (h doch haben die Bürger ihre Recht und Freyhei»ten dapftr wider sie verfochten. _ Ss z_ Im

bestättiget/und insgemein beschlossen worden/daß derGrafein getreuer Advoc»t(Avoyer .-)

unter dem Bischoff seyn solle; wordurch diser Graf verankaset worden Herzog öercK-wiclumvon Zahringen zuvermögen/bey dem K'ayser die Ober-Herrschaft über Genf zu-begehren / und nach deren Erhalt / selbige von ihme cedirt zuschalten / welches auch er-folget / und der Graf die Stadt und Landschaft eingenohmen/ worwider Bischoff Aeduciussich bey obigem Kayser kH-lerico, so gleich zu Fontarlier in Burgund war/deklagt underhalten/daß sie beyde vor dem Kayser verhört worden / welcher in Favor des Bischoffshierauf gesprochen / obbemelte Schenckung an den Herzog von Zahringen und seine Ces-sion widerruft/und dem Bischoff die Ober - Herrschaft diser Stadt von neuem bestattet/dardurch der Bischoff 1162. solche auch wider m Besitz bekommen; ES «'-eignete sich zwarauch folgenden Jahrs / und An. 1219. neue Streitigkeit zwüschen den Bischvffen und Gra-sen/ so aber jederzeit zu gutem der Bischvffen beygelegt worden/welche auch hinkvnftigkrinweitem Anstoß gehabt von den Grafen / deren banuliie die Grafschaft Genevois bis zuEnd des 14.8-cuii besessen/ nach derselbigen Abgang ist selbige an die Famillie von viiiarskommen / darren Oddo »01t Villars selbige An. 140;. Graf Amadeo VIII. von Savoyenverkauft/ und diser An. 1405. wegen diser Grasschaft Bischof ^illielmv in der Krrch8. ?etri zu Genf den Eyd der Treu geleistet.

(l,) Das erste Geschält der Bischvffen von Genf mit dem Haus Savoyen hat sich An. 1211.zugetragen / da Graf Thomas von Savoyen nach vil über den Grafen von Genevois er-haltnen Vortheilen auch unter dem mibegründten Vorwand difts lctsiere» p>-«tenä>rtenRechten über Gcnf/solche bey dem Kayser für sich würcksam machen wollen/folglich aber/nachdem Bischoff Bernhardus ihme klahr dargezeiget/ daß ersagte Grafen von Genevoi;kein Recht an diftrOberherrschast haden/hieroon abgestanden/und durch ei» beup.Octob.i2ir. gemachten seyerlichen Actum versprochen / daß er zu keiner Zeit der Kirchzu Genfwegen der ihr allein gebührenden Oberherrschaft einigen Streit errege» / ia wann man ih-me auch selbige überlassen solle/solcheuichtannehmenwvltt. Als folglich 128;. BischoffRobertus sein Bischvffl. Recht nicht erforderlich gegen seine Verwandten die Grafen vonGenevois beschützte/ rüfte der grössere Theil der Bürgerschaft Amadeum V. von Savoy-«N zu Hulff/ welcher ihnen auch solche zii Beschützung ihrer Recht und Freyheiten zuge-faßt/ Darauf der Graf von Genevois mit «pilffHumberti Dauphins von Vienneermel^tem Graf den Krieg angekündet/ in welchem der Graf von Savoy das von dem Grafen vonGenevois von dem Bischoff zu Lehen gehabte in Genf gelegne Schloß de l'Ileweggcilvh-men / »nd noch geendigtem Krieg / unter dem Vorwand / daß er solchen Krieg zur Beschü-zung des Bischoffs und der Bürgerschaft geführt/ wegen der Kosten an den Bischoffeingrosse Anforderung gemacht / und bis aufechalkne 8 atiskäekivnverschied!ie in Genswahren-renden Kriegs in Besitz qenvhmne Sachen behalten/ deßwegen der Bischoff und er sich«llererst An. 1290. verglichen / und der Bischoff in Mangel ander leisten könnender Ver-gnügung die Stell eines vidomne, und zwahren ihme zum ersten/zu Lehen in der Meynunggegeben / daß er selbige so lang es dem Bischoff und scinemNachsvlger gefällig behalten/dem Bischoff deßwegen den Eyd dcrTrcu leisten/und auch die/soselbigein seinem deinenveriehensdie Statthalter und bieutgnants du Vidomne genennt worden:)cin gleiches thunzumslen kem dem Bischoff zustehende Recht noch Herrschaften weder angreiffen nochuiiwoiren sollen; wellen nun solch letsteres der Graf gleich darauf gebrochen/ als ist er auchaller Vortheilen dises Tracks dardurch verlürstjg worden. Sonsten war die Stell ei-nes Vidomne, Vidams oder in Latein Vice vomini Nichts anders als eines geistlichenFürsten Statthalter »i den weltlichen Sachen des Bistums / und sonderlich in Admini-ftration der Justitz in O'vil Sachen ; und ins besonder hatte der Vidomne zu BenfalleittÄer geringe Sachen zuurtheilen/ und könre von selbigem an femOfficial zu Genf ap-pellt« werden / ja der Bischoff konte alle vor dem vidomne anhängige Sachen vor sichnehmen wann er wolte; Doch vergnügte das Hauß Savoyen sichmitdiser Stell nicht/sondern trachtete mehr als einmal nachderOlkrhepschaftselbß. ©MfAmadeusVi.«*