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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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XXV
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Vorrede. XXVv

in einen Wuſt von fremden Geſetzen verſchuͤttet ſehen, ſoſind dieſe vielen Stellen allerdings noͤthig, und die Rechts-gelehrſamkeit iſt eine von den weitlaͤuftigſten Wiſſenſchaf-ten. Allein eine ganz andere Frage iſt es, ob die frem-den Geſetze nöͤthig ſind? Ich wuͤrde alle geſunde Begriffeverlaͤugnen muͤſſen, wenn ich den Zuſtand, daß ſich einVolk mit verſchiedenen Sammlungen fremder Geſetze be-helfen muß, vor etwas anders, als ein Zeichen der Bar-barey und des Mangels zureichender Einſicht, ſich ſelbſtGeſetze zu geben, anſehen wollte. Geſteht es dadurchnieht offenbar, daß es zu fremder Einſicht ſeine Zufluchtnehmen muß, und daß es ſelbſt nieht im Stande iſt, einenZuſammenhang von Geſetzen zu verfertigen, die weiſe, ein-förmig, gewiß und auf ſeinen Zuſtand eingerichtet ſind?Wenn unſere Geſetze eine ſolche Beſchaffenheit haͤtten:ſo wuͤrde vielleicht ein einziger Lehrer zureichen, die Ju-gend darinnen zu unterrichten.

Man wuͤrde mir ſehr unrecht thun, wenn man glaubenwollte, daß ich hier den Univerſitaͤten ſelbſt etwas vorzu-ruͤcken, oder ihnen den Mangel des Vortrages der oͤko-nomiſchen und Cameralwiſſenſchaften zur Laſt zu legenſuchte. Sie koͤnnen nicht weiter gehen, als ſie die Vor-ſchrift ihrer Obern leitet. Die Einrichtung der Lehrſtel-len, der Facultaͤten und der vorzutragenden Wiſſenſchaf-ten haͤngt von ihren Ernaͤhrern und Beſchuͤtzern ab.Selbſt den Regenten kann man zur Zeit keine Vorwuͤrfedaruͤber machen. Man gelanget nicht auf einmal, ſon-dern nur ſtufenweiſe zur Vollkommenheit. Wir habenuns kaum einigermaßen aus der Barbarey herausgeriſ-ſen. Die Hervorſuchung der roͤmiſchen Rechte, und dieAnſtalt, ſolche oͤffentlich lehren zu laſſen, war der erſteSchritt, den uns die Vorſehung thun ließ, uns aus demdieken Nebel der Unwiſſenheit, die uns allenthalben um-gab, heraus zu leiten. Wir ſind alſo der roͤmiſchenRechtsgelehrſamkeit, vielen Dank ſchuldig; und kann eswohl ein Wunder ſeyn, daß man verſchiedene Jahrhun-derte hindurch alle menſchliche v in der Samm-

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