Vorrede. XXXVH
eine Einsicht in das Ganze bekommen, einen zusammenhan-gendenBegriffvonallenMaaßregeln in der großen Wirth-schaft des Staats erlangen,und mir richtigen aus dem We-sen der Rep büken abgeleiteten Grundsätzen erfüllet wer-den. Wenn sie einen solchen Grund geleget haben, so wer-den sieauch in keinemTheile der Haushaltung des StaatSgänzlich Fremdlinge seyn, im Falle es ihrer Absicht gemäßist, sich auf eine besondere Art der Staatswirthschaft amme'isten zu legen; und dieses wird ihnen in allen Vorfäl-len vortrefflich zu statten kommen, weil alle Angelegenhei-ten d. s Staats einen unzertrennlichen Einfluß und Zusam-menhang gegen einander haben. Dieses Collegium sollteauch von rechtswegen ein jeder Snidirender hören, wennkrauch aufBedienungen be» derWirthschaft des StaatSnicht sein Absehen richtet. Sollten wir nicht die Einrich,tung und das Wesen des Staatskörpers kennen lernen,worinnen wir leben? Sollten wir uns nicht unsere Ver-Kindlichkeit gegen die Republik bekannt machen, und istwohl ein Gelehrter zu finden, der nicht wenigstens die Re-geln der Hauohalcungskunst nöthig hat?
Der erste Theil dieses gegenwärtigen Werkes kann zudiesem LoI1eZio kun63mentch als ein Lehrbuch gebrauchtwerden. Man findet darinnen in einem zusammenhan-genden Lehrbegrifft die vornehmsten Grundsätze aller öko-nomischen Wissenschaften. Man findet darinnen zuför-derst die hauptsächlichsten Lehren der Staatskunst, sodanndiePolicey, welche in weitläuftigem Verstände die Com-mercicnwiffenschast unter sich begeeift; und diese beydenWissenschaften erfüllen das erste Buch. Das zweyteBuch lehret zuförderst die unmittelbaren Pflichten der Un-terthanen, worinnen der Grund von der Finanzwissenschaftliegt, und sodann folgen die allgemeinen Haushaltungsre-geln, benebst den vornehmsten Lehren der Landwirthschaft.Ich gestehe, daß ich das Hauptstück von dem schuldigenBeytrage der Unterthanen zu dem Aufwande des Staatsetwas zu kurz ausgearbeitet habe, als daß es die nöthigenGrundlehren zu der eigentlichen Cameralwiffenschaft in
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