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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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376
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376 Von der Treue der Unterthanen

wir dergleichen mit uns ſo enge verbundene Per-ſonen davon abzuhalten ſuchen. Allein, die Treuegegen den Staat kann ſich auch unmoͤglich ſo weiterſtrecken, daß wir alle Regungen und Pflichten derNatur erſticken, und dergleichen Perſonen verra-then muͤſſen. Die Natur geht vor den buͤrgerli-chen Pflichten vorher; und um gute Buͤrger zu ſeyn,muͤſſen wir keine Unmenſchen werden. Wenn manalſo in Rußland und andern Staaten dergleichenGeſetze hat, daß Aeltern, Kinder und Eheleute ein-ander verrathen ſollen, wenn die feſtgeſetzte Suc-ceßion getadelt oder ſonſt etwas wider den Monar-chen vorgenommen werden will; ſo iſt dieſes eineauf den aͤußerſten Punct getriebene Despoterey, wo-wider die Natur und Vernunft einen Abſcheu em-pfinden.

§. 360.

Wasman un. Allein, weil man die Untreue der Unterthanen alle-2. mal als ein wichtiges Verbrechen anzuſehen gewohntnen verſteht. iſt, das man mit dem Namen des Staatsverbrechens

beleget: ſo verſteht man gemeiniglich nur diejenigennachtheiligen Bemuͤhungen und Unternehmungeneines Unterthanen darunter, wodurch die aͤußerlicheoder innerliche Sicherheit des Staats geſtoͤhret unddie Rechte der Majeſtaͤt und die derſelben ſchuldigeUnverletzlichkeit und Ehrerbiethung angegriffen undPes die Treue heleidiget werden. Hieraus kann man alſo auch be-urtheilen, worauf die Treue der Unterthanen haupt-ſaͤchlich ankoͤmmt. Sie muͤßen naͤmlich mit einervollkommenen Zuneigung, Anhaͤnglichkeit und Ehr-erbiethung gegen die oberſte Gewalt alles dasjenigeſorgfaͤltig vermeiden, und, ſo viel in ihren Kraͤftenund Vermoͤgen iſt, abwenden helfen, woraus deraͤußerlichen und innerlichen Sicherheit des Staats,1 Perſon des Regenten, Nachtheil zuwach-

n kann.

§. 361.