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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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377
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gegen den Regenten und den Staat. 377

§. 361.

Dieſe Treue iſt das vorzuͤglichſte Kennzeicheneines rechtſchaffenen und edlen Gemuͤthes: und der-jenige, welcher ſo weſentliche Pflichten verletzenkann, die aus der Haupteigenſchaft ſeines aͤußerli-chen Zuſtandes, naͤmlich eines Mitgliedes des ge-meinen Weſens, abfließen, wird ſich um ſo weni-ger Bedenken machen, die Pflichten des geſellſchaft-lichen Lebens und alle andere Schuldigkeiten außerAugen zu ſetzen, die mit ſeinem Zuſtande nicht ſoſtark zuſammen haͤngen, oder bey deren Verletzunger wenigſtens nicht ſo viel zu befuͤrchten hat. Einedler Geiſt wird auch allemal mit einer Liebe gegenſein Vaterland erfuͤllet ſern, von welchem er die er-ſten Wohlthaten empfangen hat; und nur eine nie-dertraͤchtige Seele iſt im Stande, ſeines eigenen Vor-theils halber der Republik Nachtheil zu zufuͤgen,mit welcher die Wohlfahrt ſo vieler tauſend Men-ſchen unzertrennlich verknuͤpfet iſt. Die Ehre unddas Aufnehmen des Staats iſt uͤberdieſes eines jedenUnterthans eigene Sache, weil er durch die enge-ſten Bande mit dem gemeinen Weſen vereiniget iſt,und einen Theil davon ausmacht. Er verkaufetalſo eines ſchnoͤden Gewinnſtes halber ſeine eigeneEhre, und hierzu ſind nur die niedertraͤchtigſtenGemuͤther faͤhig.

§. 362.

Ein Monarch alſo, der von der Treue ſeiner Un-terthanen um deſto mehr verſichert ſeyn will, mußſich bemuͤhen, die Begriffe der Ehre und eine Nei-gung und Liebe zu derſelben in ihnen zu erwecken undzu gruͤnden. Dieſes geſchieht theils durch eine guteErziehung der Jugend, theils durch die Belohnun-gen und vorzuͤgliche Befoͤrderung dererjenigen, die

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Ein ebles Ge-muͤt iſt keinerUntreue ſahig.

Man ſboll alſeine edle Ehr-liebe in den Un-terthanen zu er-

wecken ſuchen.