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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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406
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406 Von der Pflicht der Unterthanen,

ſten muͤßig liegen laſſen, oder daſſelbe außer Landesin auswaͤrtige Banken legen. Das Vermoͤgen einesjeden Unterthanen macht zugleich einen Theil vondem geſammten Vermoͤgen der Republik aus(§. 19.).Sie hat alſo ein gegruͤndetes Recht zu fordern, daßes der Eigenthuͤmer alſo gebrauche, damit auch ihrNutzen daraus zuwachſe; und derjenige, der es ganzmuͤßig liegen laͤßt, oder den Nutzen davon Auslaͤn-dern zuwendet, iſt ein unwuͤrdiges Mitglied von ihr;ja er iſt ein Undankbarer, der vor alle Wohlthaten,die ihm die Republik in ihrem Schooße erzeiget,weiter nichts thut, als daß er die ihr ſchuldigePflicht außer Augen ſetzet. Vielleicht kann manauch von denenjenigen nicht gelinder urtheilen, dieden entbehrlichen Theil ihres Vermoͤgens an gold-und ſilberne Geraͤthe und andere koſtbare Mobilienverwenden, wo es hernach als ein unbrauchbarerSchatz liegen bleibt, und mithin dem Nutzen derRepublik entzogen wird. Sie kann mit Recht einenbeſſern Gebrauch davon verlangen, noch mehr aberdie Vorſehung, die uns das Vermoͤgen zu ganz andernEndzwecken, als zu Befriedigung unſerer Eitelkeit,zugewendet hat. 8

§. 388.

Jedoch auch diejenigen, welche wenig oder gar

Staate kein Vermoͤgen beſitzen, ſind nach dieſer Pflicht ge-halten, dem Staate durch ihren Fleiß und Arbeit nuͤtz-lich zu werden. Denn niemand darf ein unnuͤtzesMitglied des gemeinen Weſens ſeyn(§. 384.) Amallerwenigſten aber darf jemand ein beſchwerlichesund uͤberlaͤſtiges Mitglied werden, wohin es dochmit allen denenjenigen endlich koͤmmt, welche keinVermoͤgen haben, und dennoch durch Fleiß und Ar-beit, weder den Nutzen des Staats, noch ihre ei-gene damit verknuͤpfte Wohlfahrt, befoͤrdern wollen.