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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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407
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an dem Beſten des Staats zuarbeiten. 407

Zu dem Ende muß ſich jeder Unterthan bemuͤhen,ſolche Faͤhigkeiten und Geſchicklichkeiten zu erlangen,daß er dadurch ſeinen eigenen Wohlſtand bewirken,und zugleich dem Staate nuͤtzlich werden kann; undein jeder vernuͤnftiger Menſch ſollte von Rechts we-gen ernſtliche Betrachtungen anſtellen, was er ſelbſt,ſowohl, als der Staat, aus demjenigen, was er er-lernet, oder womit er ſich beſchaͤfftiget, vor Vortheilzu gewarten hat. Diejenigen, welche ſich um Ge-ſchicklichkeiten bemuͤhen, welche dem Staate und dermenſchlichen Geſellſchaft zu gar keinem Nutzen gerei-chen, erfuͤllen nichts weniger als ihre Pflichten; undſie ſind in eben ſolcher Maaße unnuͤtze Erdenlaſten,als diejenigen, welche ihre Tage in einem gaͤnzlichenMuͤßiggange zubringen. b

§. 389.

Die Aeltern haben dannenhero eine doppelte Pflicht 8 Hneeauf ſich. Sie muͤſſen nicht nur ſelbſt durch thaͤtige veeen eſge-Bemuͤhungen zu der Wohlfahrt des Staats das Ih⸗ Fechaus 882rige beytragen: ſondern ſie muͤſſen auch ihre Kinder 8.dergeſtalt erziehen, daß ſie dereinſt wuͤrdige und nuͤtz-liche Mitglieder des gemeinen Weſens werden. Zudem Ende muͤſſen ſie nicht nur von ihrer Schuldig-keit gegen die Republik und den uͤbrigen geſellſchaft-lichen Pflichten unterrichtet, und mit einem gewiſſenTriebe zu Fleiß und Arbeit erfuͤllet werden; ſonderndie Aeltern muͤſſen auch davor ſorgen, daß ihre Kin-der eine ſolche kuͤnftige Lebensart erwaͤhlen, und ſol-che Geſchicklichkeiten erlernen, mit welchen ſie ſich ſo-wohl ihren kuͤnftigen Unterhalt erwerben, als zu demBeſten des Staats das Ihrige beytragen koͤnnen.Beſonders aber liegt dieſe gedoppelte Pflicht demHausvater ob, als deſſen Verbindung mit der Re-publik dieſes hauptſaͤchlich erfordert; und ob zwarſeine Familie gegen den Staat nicht eben die ſtarken

Ce 4 Ver-