an dem Beſten des Staats zuarbeiten. 41
fluß haben: und nichts iſt ſo gewiß, als daß dieBarbarey der Zeiten auch ſchlechte Regenten und Re-gierungsanſtalten mit ſich fuͤhret. Allein dem ohnge-achtet kann ich keinesweges finden, daß es den Pflich-ten eines Mitgliedes des gemeinen Weſens, das oͤf-ters ungleich mehr als andere Wohlthaten von dem-ſelben genießt, gemaͤß ſey, ſich ſeine ganze Lebens-zeit hindurch mit nichts, als ſpeculativiſchen Wiſſen-ſchaften zu beſchaͤfftigen, die wenigſtens unmittelba-rer Weiſe dem Staate nichts nuͤtzen, und wovon esnoch immer zweifelhaft bleibt, ob ſie mittelbarerWeiſe einen großen Einfluß in ſein wahres Beſteshaben werden. Warum ſollte man ſich nicht zu-gleich auch auf ſolche Wiſſenſchaften, Erkenntnißund Erſindungen legen koͤnnen, die den Manufactu-ren, Fabriken, Gewerben und dem geſammten Nah-rungsſtande, oder den ſittlichen Pflichten der Men-ſchen zum wahren Vortheile gereichen? Wenigſtenswuͤrde man alsdenn ſeine Pflichten ungezweifelt er-fuͤllen; und wenn man ſeine Pflichten allenthalbenwohl erfuͤllet: ſo darf man die Einreißung der Bar-barey ſo leicht nicht befuͤrchten.
§. 393.
Dieſe Pflicht der Gelehrten kann um ſo weniger Die Gelehrteneinem Zweifel unterworfen werden, da die allgemeine bvPflicht der Unterthanen dem Staate nuͤtzlich zu wer⸗ Einwohner,ver-den, gar keine Einſchraͤnkung leidet. Niemand kann bülüchtet.ſich derſelben entlediget erachten, ſo lange er die Ei-genſchaft eines Unterthanes hat; und am allerwenig-ſten koͤnnen ſich die Gelehrten davon frey ſprechen,die, vermoͤge ihrer groͤßern Erkenutniß, ungleich mehr,als andere Unterthanen, das Beſte des Staats befoͤr-dern ſollten. Die Republik iſt allerdings befugt, ſichaller Faͤhigkeiten und Geſchicklichkeiten ihrer Mitglie-der zum Behuf der gemeinſchaftlichen Wohlfahrt zu
bedie-