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Erste Abhandlung.
Der erstere Theilungsvertrag, der Verbindlichkeit habensollte, kam zwischen diesen dreyen Mächten den utenOct. des i6y8sten Jahrs in dem Haag zu Stande.Vermöge desselben sollte von der spanischen Monarchie,„dem Dauphin von Frankreich und seinen Nachkommenzu Theile werden, die Königreiche Neapel und Sicilien,samt den Seeplätzen auf der toscanischen Küste, welcheschon seit langen Zeiten zu Neapolis waren gezählt wor-den; die Marggrafschaft Finale, samt der LandschaftGuiposcoa, darum daß dieselbe mehr dies, als jenseitsder Pyreneen lag."
„Des Kurprinz von Bayern Antheil sollte seyn,alles übrige von Spanien, Amerika, und was die Kro-ne Spanien außerhalb den Grenzen von Europa besäße;nicht weniger die Niederlande."
Das Herzogthum Meiland sollte dem zweyten kai-serlichen Prinz, Erzherzog Karl, überlassen werden."
„Da aber der Kurprinz von Bayern annoch sehrjung und schwächlich war, so daß er leicht vor seinemVater absterben konnte; so wurde auf diesen Fall alsoVorsorge gethan, daß dann dessen Vater der Kurfürst,damaliger General - Statthalter der spanischen Nieder-lande, in den Platz seines Kurprinz treten, und Spa-nien, Indien und die Niederlande eigenthümlich bekom-men sollte."
Dies ist das Wesentliche des so berufnen ersten Thei-lungsvergleichs über die spanische Monarchie. Wirk-lich der erste in seiner Art. Drey Mächte verfügeneine Theilung über eine weitläufige Monarchie. Ingrößter Geheimniß wird, ohne Wissen und ohne alleTheilnehmung des Königs und der spanischen Nation,über deren Schicksal und künftiges Königshaus vonfremden Nationen abgesprochen; ohne Zuziehung desKaisers, der sich und sein Haus für den einigen, recht-mäßigen, allgemeinen Erben der spanischen Monarchie
hielt;