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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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15
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dem Gemeindrath der Stadt Zürich in 6 dreymonatlichen Terminen ein-händigen, und der Gemeindrath jede erhaltene Rata sogleich auf dieAusbesserung und Herstellung der obbenanmen verfallenen Baugegen-stände zu wenden, gehalten und verpflichtet seyn.

Weil jedoch in den angegebenen Bedürfnissen und den dazu an-gewiesenen Befriedigungsmitreln weder für den einzelnen Bürger, nochfür Arme, Kranke, Waisen, Wittwen und andere milde Stiftungengesorgt ist, so erkennen und beurkunden wir Viertens': DerDirektorial - Beschluß vom i 4 fen August 1798* solle in seinen erstenTheilen für alle Zeiten bestätigt seyn, und demselben gemäß derStadtgemeinde Zürich und deren Gemeindsbürgern außer dem schonvorbenannten annoch zugehören:

A. Als ausschließend eigenthümlich:

Der Schützen - und Schießplatz, als Spaziergang, Waid-und Gartenland.

Der Krauel, als Waid, nach der mit Wiedikon getroffenenTheilung.

Das Hard, als Allmend und Gartenland.

Die Allmend im Sürichberg.

Das sogenannte Sihlhvlzli, als Wald und Spaziergang.

Die Holzungen im Zürichberg und Adlisperg.

Der Sihlwald nebst der Wohnung des Sihlherren und derSihlknechte, so wie der zur Holzflößung dienende Sihlkanal undverschiedene Sihl - Amts Schöpfe.

Die Bürger - Fischenzen im Zürich - See und in der Lim-math und im Schanzjengraben.

Die Stadt - Bibliothek nebst deren vorhandenen Capital-Fond, und die zur Aufbewahrung der Bücher bestimmte Wasser-kirche.

Die sogenannten Oetenbacher - und Marstaller - Matten, wo-bey zu bemerken ist, daß diese beyden Matten, so wie die ange-gebenen Holzungen oder Wälder bey den angewiesenen Einkünfte^,ln keinen Anschlag kommen, weil der Heu-Ertrag von jenen,oben bey dem Fuhrwesen schon berechnet wurde, und weil dieWaldungen mit den Holzlieferungen an die Bürger, mit demBauholz für den Unterhalt der Gebäude und mit der Feurungder zur Administration erforderlichen Zimmer belastet bleiben.

D. Ferner sollen der Stadt Zürich und ihrem Gemeindrath, jedochunter Verantwortlichkeit anheim gegeben und eigenthümlich über-