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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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16
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lassen seyn, und nach schon bestehenden Verordnungen und fürschon bestimmte Zwecke wie bisanhin zu verwalten:

1. Das Waisenhaus mit seinen vorhandenen Einkünften zumRuhen und Frommen bürgerlicher Waisen.

2. Das Pfrundhaus zu St. Jakob, sammt seiner Einnahmezu Verpflegung alter unvermögender Bürger und Bürgerinnen.

Z. Der Capital - Fond für die Wittwen arm verstorbenerPrediger und Schuldiener aus den Mitbürgern.

4. Der französische Kirchenfond und der Pfrundverbesserungs-Fond, als durchaus von und für Mit-Stadtbürger zusammen.-gelegt und erhalten.

5. Der Gelehrten-Fond auf der Chorherren, aus den näm-lichen, so eben angeführten Gründen.

6. Der sogeheißene Brügger - Fond und die sogenannte Tho-mannische Stiftung, von und für Stadkbürger gestiftet.

7. Die Wohnung des Wundarztes am Oetenbach , als Ange-stellter im Waisenhaus und im Pfrundhaus St. Jakob.

g. Die sogenannte Töchterschule, weil diese Stiftung ganzauf milden Gaben lebender und verstorbener Mitbürger beruhet,auch als wesentliches Bedürfniß der Gemeinde zu betrachten ist.

Was hingegen die Stift der Chorherren, die Kunstschule,Las sogenannte Allmosen - Amt, der Spital und das Pfleghauszur Spannweid anbetrifft, so erklären wir solche als Kirchen-Lehr - Untcrstüßungs- und Armen- oder Kranken - Anstalten, dietheils ihrer Natur, theils der bisherigen Uebung nach, zum Nu-tzen oder Vortheil des ganzen Cankons bestanden, auch fernerhinbestehen müssen, als Anstalten mithin deren Verwaltung undOberaufsicht unmittelbar oder mittelbar ausschließend der Landes-Regierung zugehört, und demzufolge beurkunden, verordnen underkennen wir hiemit Fünftens:

a. In Absicht auf die Chorherrenstift, mit deren Rechten undEinkünften; sie solle nach der bisherigen Uebung und zu dennämlichen Kirchen - und Schulzwccken verwaltet werden, dage-gegen aber gehalten seyn, ihre Rechnungen wie vormals derRegierung vorzulegen und durch diese gutheißen zu lassen,j,. In Absicht der Kunstschule nebst deren festem Einkommen, nebstden Beytragen aus verschiedenen Aemtern, sie sollen wie biöan-hin fortdauern, und deren Verwaltung aber, so wie die Ernen-nung der Lehrer, von den Verfügungen der Regierung und nichtvon denjenigen des Gemeindraths abhängen, auch der Zutritt zu