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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Der

Oeconomischeli

und

Lameral-Wiffenschafteii

Zweyter Theil,

welcher

von dem vernünftigen Gebrauche

des Vermögens des Staats handelt,

und in welchem

die eigentliche Cameral ^ Wissenschaft

systematisch vorgetragen wird.

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Cameralwijsenfth. II Th«