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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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664 VonEinricht. desCameralwesens

Erste Abtheilung.

Von der

Einrichtung und dem Zusammenhan-ge des Cameralwesens und der darzugehörigen Collegiorum.

§. 568.

Wichtigkeit der ^?^ie Einrichtung und derZufaminenhanq desCa-Tcefassung des ^ » meralwesens und der darzu gehörigenCollegio-rum, die wir hier abzuhandeln haben (§. 567.),ikmZeitkti. isteines der wichtigsten Stücke in derRegierung eines

Staats. Die ganze Haushaltung und Wirthschafteines gemeinen Wesens beruhet darauf; und gewisser-maßen kömt seine ganze innerliche Verfassung daraufan. Die wirthschaftlichenPoliceyanstalten des Staatssind ein Theil des Cameralwesens. Wenigstens sind siedavon unzertrennlich, weil sie in der That den Grunddes bereitesten Vermögens ausmache, und von demsel.ben hingegen aufrecht erhalten werden müssen. In die-ser weitlauftigen Bedeutung des Cameralwesens be-greift dasselbe nicht nur alle Policeyanstalten u.Maaß.regeln, und folglich das Commercienwesen u. die Land.ökonomie untersteh; sondern auch die Verwaltung derGerechtigkeit,wenigstens was dieEinrichtungderselbeund die Beschaffenheit der Gesehe anbetrifft, wie nichtweniger die Wirthschaft bey demKriegesheere gehörendarunter. Es bleiben alfo nur die auswärtigen Angele-genheiten übrig, diedemCameralwesen entgegen gese.Hek werden können, und die mithin das zweyte wichtigeStück in der Regierung des Staatö ausmachen. Sowichtig aberdieVerfassung desCameralwesens an sichselbst ist: so ist sie es auch nach der Beschaffenheit unse-