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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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6 Einleit. von dem verminst. Gebrauche

In diesem weitlaufkigen Verstände wird also der ver-nünftige Gebrauch des Vermögens des Sraats, auchzu der Erhaltung und Vermehrung des Vermögensselbst, und mithin zu allen in dem ersten Theile vor-getragenen Maaßregeln und Anstalten erfordert; weildas Vermögen des Staats ganz oder zum Theil alle-mal als ein Mittel angewendet wird, um gcwisseEnd-zwecke zu Erhaltung und Vermehrung des Sraats-vermögens zu erreichen. In engem Verstände aberversteht man unter dem vernünftigen Gebrauche desStaakövermögenS, die weise Einrichtung des Regen-ten, aus dem allgemeinen Vermögen des Skaatö ge-wisse Nutzungen und allezeit bereite Mittel ohneVer-letzungdeS Vermögens selbst dergestalt heraus zuzie-hen und weislich anzuwenden, als es die innerlicheErha! ung des StaacS und die Endzwecke zu seinerGlückseligkeit erfordern: und in diesem Verstände istes Hauptsachlist), daß wir in diesem zweyten Theilevon dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens desStaats handeln. Zu desto lu sserm Unterschiede wol-len wirden einen den allgemeinen, den andern aberdcnbesondern Gebrauch des Staacsvermögenö nennen.

§. 4 -

Zu diesem VM Wenn aber das P' -mögen des Staats in beyder-brache" des^ ^y Verstände vernünftig gebrauchet werden soll; soEtaatLveemö- müssen der Regent und dessen oberste Staatsbedientcnzufordcr^o^c zufördcrsi eine genügsame Erkenntniß davon besitzen.Kmugiame Wie kann man eine Sache als ein Mittel zur Errei-KenntM deffel- ch,,ng gewisser Endzwecke anwenden, wenn man diesesMittel und die daraus in Verknüpfung mit andernDingen entstehenden Wirkungen und Folgen nicht ge-nugsam kennet; und wie kann man Nutzungen ohneVerletzung einer Sache aus derselben Ziehen, wenn> an in ihr Wesen und Beschaffenheiten keinegenug-samen Einsichten hat? Der Regent muß demnach

sein