des Staatsvermögens überhaupt. 21
sen innerlichen Einrichtung und Erhaltung bestreikenzu können. Man nennet auch dieses bereiteste Ver-mögen das Einkommen oder die Einkünfte des Re-genten oder des Staats. Eigentlich aberwird durchdas bereiteste Vermögen des Staats mehr ausgedrü-cket, als durch den Begriff von den Einkünften desStaats. Denn unter dem bereitesten Vermögenversteht man auch den Schah des Regenten, und die inden verschiedenen Cassen und andern Regierungsan-stalten befindlichen Vorrathe, als welche aus den Ein-künften des Staats entstanden sind; dahingegen manunter den Einkünften nur dasjenige begreift, wasjährlich ordentlicher Weise aus dem gesammtenVer-mögen des Staats erhoben wird.
3» Danewark und einigen andern Staaten, ist ge-wöhnlich, daß ein Theil der Abgaben in Getreydeerhoben wird; und man glaubt, daß dieses denUnterthanen bequemer und leichter fallt. Allein,wenn nicht ein besonderer Geldmangel im Landediese Art der Abgaben nothwendig macht: so wer-den die Schätzungen im Gelde alleinal ungleich mehranzurathcn seyn. Denn dergleichen Natural-Prasta-tioncn ziehen natürlicher Weise allemal viele Frobn-fuhren und Versaumniß der Unterthanen nach sich.
Der Vcrationen der Bedienten über die Güte derNa-tural-Lieferungen zu geschweige!!.
§. IZ.
Dieses bereiteste Vermögen des StaatS ist nun der Dieses berel-große Gegenstand der eigentlichen Cameral-oderFi- ^ Staats^stnanz-Wissenschaft, in so fern man dieselbe als eine der Gegenstanduntergeartete Wiss-nschaft aller zu der Regierung des ^At"dieStaats erforderlichen öconomischen und Camera!» eigentlich dieWissenschaften betrachtet,indem alleMaaßregeln und ^Andern" Gc-Geschaffte der Cameralwissenschaft bloß mit diesem brauche desbereitesten Vermögen zu thun haben, und entweder S^svcrmr-dasselbe wirthschaftlich zu erheben, oder klüglich anzu-
B z wenden,