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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Staatsvermögens überhaupt. 2z

Vermögen der Republik wirthschaftlich zu erheben,zum gemeinschaftlichen Besten des Regenten und derUnterthanen klüglich anzuwenden, und die darzu nö-thigen Anstalten und Geschaffte in guter Ordnungund Einrichtung zu erhalten.

§. ! 4 .

Man sieht leicht, daß dieCameralwissenschaftmit Zusammenhangallen übrigen öconomischen Wissenschaften, die in die- Mast mUdmsein Werke vorgetragen werden, aufdas genauestezu- übrigen öcono-samlnen hängt. Sie lehret nicht nur dasjenige Ver- Aastenmögen der Republik, welches durch die Scaatskunst,die Policen,die EommercienwissenschqftundOecono-mie gegründet, erhalten und vermehret worden, ver.nünftig g'brauchen und zum Besten desSkaatsweis.li » anwenden; sondern sie führet auch indergroßenW rthschafc desStaats gleichsam die innerlicheHaus-halt ing, dergestalt, daß ohne ihre Mitwirkung in kei-nerArc derRegierungsangelsgenheiten etwas unter«nommen werden kann, weil man zu allen Unterneh-mungen bereitestes Vermögen bedarf. Ja sie ist zudsrGlückseligkeitdeöStaats schlechterdings nothwen-dig, weil das größte Vermögen des Staats ohne ei-ne weisliche Anwendung keinenNutzen haben würde(§. 2.). Derohalben hat sie in dem allgemeinenGrundsätze aller zu der Regierung und großen Wirth-schaft des Staats gehörigen Wissenschaften, den wiraus dem Endzwecke aller Republiken, der gemein-schaftlichen Glückseligkeit, festgesetzet haben (i Theil,

§. 8>), gleichfalls ihren Grund. Besonders abercründet sie sich auf die Staatskunst und Policey-»rissenschaft; indem sie aus denselben ihre voruehm-<äen Maaßregeln herleiten muß. Sie muß nämlichdm Zustand und die Beschaffenheit des Staats, mitwüthen sich die Staatskunst und die Police» beschaff-tig?t,odcr welcher durch beyde gegründet wird,niemals

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