des Staatsvermögens überhaupt. 25
Republik gegründet, erhalten undvermehret worden:so ist es offenbar, daß man in allen Geschafften mitdem bereitesten Vermögen des Staats, als auf welchedieser vernünfkiqeGebrauch eigentlich ankömmt, kei-nen andern Endzweck haben kann, als die gemein-schaftliche Glückseligkeit des StaatS zu bewirken, anwelcher der Regent und die Unterthanen gleichen An-theil haben muffen (i Theil, §. 22.); und es ist mithinan der Richtigkeit und Allgemeinheit dieses Grundsa-tzes nicht zu zweifeln. Es wäre auch wohl zu wün-scheu, daß die Cameralisten diesen ersten und allgemei-nen Grundsatz in ihren Geschafften, Einrichtungenund Rathschlägen bester vor Augen haben möchten: sowürde man nicht so häufig in derWeltwahrnehmen,daß zwar das Beste und Interesse des Regenten unddie Befriedigung seiner Neigungen undLeidenschaftendie große Grundregel aller Cameralanstalten ist, andie Wohlfahrt der Unterthanen aber wenig und höch-stens nur zufälliger Weise gedacht wird; weil manendlich wohl einsieht, daß ein elendes und verarmtesLand dem Fürsten selbst zu keinem Vortheile gereichet.Allein eben diese Wahrheit, welche auch die mit denbesten Grundsätzen erfüllten Cameralisten nicht läug-nen können, sollte ihnen einmal die Augen eröffnen,um sich zu überzeugen, daß der Wohlstand des Re-genten und der Unterthanen allenthalben ganz unzer-trennlich ist, und daß man mithin in allen Cameral-angelegenheiten die Wohlfahrt der Unterthanen ebenso stark und hauptsächlich als das Beste des Regen-ten zu der allgemeinen Richtschnur undBewegungö-grunde nehmen müsse *),
Dieser Satz ist ganz unlaugbar, und ich getrauemir bey allen und jeden Cameralangelcgenheitenganz offenbar zu zeigen, daß diejenigen Maaßre-geln, die zwar ein scheinbares Interesse für denRegenten an die Hand geben, aber znm Nachtheile