desStaatsvermögens überhaupt. 27
regel gleichsam die Quelle, waraus alle Einrichtungenund Anstalten bey Erhebung der Staarsrinkünftegcschöpfet werden müßen; und wenn ein verständiger.'
Cameralist dieselbe allemal vor Augen hat: so wirdeö ihm an Erfindungen und Maaßregeln gar nichtfehlen, das bereitesteVermögen des Staats auf eineunschädliche Art aufzubringen. Es find zwar alleArten dieser Aufbringung den Unterthanen, beson-ders dem unverständigen Theile derselben, nicht allzuangenehm. Allein, eine Art der Erhebung istdoch im-mer den Commercien, dem Nahrungsstande und derFreyheit derUnterthanen,miihin ihrer und dcsRegcn-ren gcmeinschastlichcnWohlfahrt, schädlicher, als dieandere. Wenn nun ein Cameralist diese Grundregelund den Zustand des Staats so wohl, als den Zusam-menhang des gesummten Nahrungsstandes zum Au-genmerke hat, so wird er wenigstens allemal diejenigenArten erwählen, die am mindesten schädlich sind.
§. r?.
Wenn aber das bereiteste Vermögen des Staats Das bereitesteauf unschädliche Art erhoben werden soll; so muß es demnach auf^zufördei stauf den Gewinnst der Unterthanen geqrün- den Gewinnstdet werden. Lenndenemge, welcher in feinen Nah' „cn gegründetrungSgeschäfften gewinnt, kann mit allem Rechte ei- werden,nenTheil davonziidemgroßenAufwandedes StaatSabgeben; gleichwie nun diePolioeywi'ssenschaft bestän-dig bemühet seyn muß, denGewimist derUntertha-nen durch die immer größere Aufnahme des gestimm-ten Nahrungsstandes zu vermehren, und ihnen neueArten des Kewinnstes an die Hand zugeben; so mußder Cameralverstandige einen Theil dieses Gewinn-stes auf solche Art zu dem bereitesten VermögendesStaats nehmen, daß dadurch die Anstalten undMaaßregeln derPolicey nicht gehindert werden. Esmuß aber auch der Cameralist neue Arte» des Ge-
winnstes