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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Staatsvermögens' überhaupt, zz

ben, mit Unterhaltung unnöthiger Soldaten, die sieaußer der Garde des Regenten gänzlich, oder dochgrößten theils, entbehren könnten, weil sie ihre Sicher-heit ganz andern Verfassungen und Maaßregeln, alsihrer eigenen Beschulung zu danken haben.

*') Diese Grundregel eben so, wie die folgende, sindzwar schon in den, ben dem allgemeinen Gebrauchedes SlaatsvermbgeuS festgesetzten Grundregeln ent-halten. Allein, damals handelten wir noch nicht vonder eigentlichen Cameralwistenschaft. Da wir nunnöthig haben, die Grundregeln dieser Wissenschaft be-sonders zu bestimmen: so dürfen wir es be» keinerbloßen Berufung auf die obigen Grundregeln bewen-den lassen; wie denn diese Grundregeln aucb in derThat nicht einerley sind, indem dort die Rede von demGebrauche des allgemeinen Staatsvermögens, hieraber von dem Aufwande oder der Anwendung des be-reitesten Vermögens ist.

§- 21.

Wenn aber das bereiteste Vermögen des Staatsrecht angewendet werden soll,so hat man noch eine vier- Vermögen zute Grundregel nöthig: Man muß nämlich von dem "

bereitesten Vermögen des Staats keinen Gebrauch Staats anrocn-vder Aufwand machen, der nicht auf das vereinigteund möglichsteBeste des Regenten und der Untertha-nen abzielet. So offenbar diese Regel in dem allge-meinen Grundfaße gegründet ist: so wichtigen Nutzenleistet dieselbe in dem Cameralwesen. Ja! sieistderwahre Probierstein, ob eine Ausgabe gerecht und rath-sam sey, oder nicht? Gleichwie man aber das mög-lichste Beste des Regenten und der Unterthanen durchdie Anwendung des bereitesten Vermögens zu bewir-ken bemühet seyn soll: so muß man die zweyte Grund-regel zu Hülfe nehmen, die wir oben bey dem allge-meinen Gebrauche des SkaakSvermögens festgesetzethaben, nämlich, daß man den höchstenGrad derGlück-seligkeitbeständig vorAugen haben,und daSal!ernoth-

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