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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
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469
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Zweytes Buch.

Von den

Ausgaben des Staats.

§. Z?r.

as gesammte Cameralwesen besteht in drey Das zwcnte

Hauptgeschäfften (§. 25.). Nachdem wir ^sLammüme-

also in dem vorhergehenden ersten Buche Ans sind die

daö erste große Geschaffte, nämlich die Auf- IaM^wclchcbringung des bereitesten Vermögens, oder der zudem gleichfalls großegroßen Aufwands des StaatS erforderlichen Kosten

genugsam abgehandelt haben: so kommen wir nun-mehro aufdieAusgaben des Staats, als das zweyteHauptgeschäffte des CameralwesenS; und hierzu istdieses zweyte Buch gewidmet (§. 26.). In der Thatist dieses Geschaffte eben so wichtig als dasvorherge-hende *). Denn was würde es dem Staate hel-fen , wenn man auf die beste und weißlichste Art be-reitestes Vermögen für denselben gegründet und erho-ben hatte, und wenn alle zu dessen Aufwande erforder-liche Summen bey der Hand wären, und dieses bereite-ste Vermö gen würde nicht auf solche Art angewendet,daß dadurch dergroßeEndzweck der gemeinschaftlichenGlückseligkeit befördert und bewirket werden könnte ?Dieses Geschaffte erfordert demnach eben so großeAufmerksamkeit, als die Einkünfte des Staatsselbst; und man kann sich mithin von selbst einen

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