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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
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637
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Dritte Abtheilung.

Don den Ausgabegeschäfften selbst.

§- 5Z9»

/^^ndlich nachdem wie sowöhl die bey den Ausga- Wasbleeak»den des Staats anzuwendenden Grundsätzeund Maaßregeln festgeü Her, als auch biege-rechte Einteilung alles Aufwandes nach dem allge-meinen Wuchschafts Etat in-hi-en mancherley ArtenUnd Gegenständen erwogen, und was dabey zur Wohl-fahrt des Staats zubeobachten ist beygebracht haben;so kommen wir nunmehr in dieser dritten und letztenAbtheilung des zweyten Buches auf die AuSgabege-schäffte selbst (§. ? 7 z.). Wir laben nämlich zu zeigen,wie die Ausgaben in genauer Ordnung Und Richtig-keit, in erforderlichem Zusammenhange sowohl unketeinander selbst,als rnitandernGeschäffren desStaats,und mit möglichster Ersparung der Nebenunkosten zubewerkltelligen sind. Jedoch können rvirunömcht inalle Kleinigkeiten und besondere Umstände ter Ausga-ben einlassen; wie svlches ohnedem der Absicht und denvorgesetzten Gränzen dieses Werkes nicht gemäß ist.

Es ist genug, wenn wir das Nothwendigste und Wich.tigste davon beybringen; wie denn ohnedem die beson-dern Umstände nach der Verfassung dieser und jenerSraaten in verwirklichen Ausübung gar sehr verschie-den zu seyn pflegen.

^ ^ §. 540 .

Zuerst müssen wir diejenigen Dinge naher betrat- ?u dengle-,^ ^ , " < . . gaben braucht

ten, womit man es m den 2l»Sgaben zu thun hat. man ,) Lor-

Alleö was ausgegeben wird, sind Mittel, die zur Er- rachsbehMins-

haltungdesRegentmunddesStaacs/UNdzurBesör- Em.

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