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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Lartbago, einephönicische Colonie 1,2. wodurch es mächtig gewor«den idich und wodurch eS wieder untergegangen z. wie viel eo Ein-wohner gehabt ihili. 2lnmerk.

Lüste, warum die Cammcr den Zustand aller Tassen wissen muß II,499. was sie eigentlich sind 64; sind entweder zugleich Einnahme-und Ausgabe- oder bloß Ausgabe-Cassen ibiä. die Einrichtung der-selben ist unterschieden Ibiä. die Emnahmecassen sind dreverley,s) Particulaircassen 644. t>) Hauptrassen 6-,; HEeueralcaffeninverschiedenen Staaten 646. 2) eigentliche Ausgnbecassen sinddreverlen, s) General-Ausgabeeassen 647. k>) HauptAusgabe-cassen ilrist. c) Parliculair-Ausgabeeasseu , deren Vülyeir anzu-rächen ist 648. außerordentliche Einnahme- und Ausgabe Lassen64-». die Cassen pflegen öfters von einander zu borgen, und wennsolches geschieht 6;8

LaviUcr, warum sie in verschiedenen Landen unter den Jagdgerich-ten stehe» II, ez6. warum ihnen die Jagdhunde zu?Fütterunggegeben werden r;7

Lhakenlle, was also genennet wird, und wo die Gelder herkommen,so m solche eingehen II, ;6>. aus solcher werden genommen sd dieHand- Spiel- und Ergotzungs-Gclber dcS Regenten und der Per-sonen seines Hauses 5^2.. k>) d'e Ausgaben für die Kleider uirdJuwelen für die sorglichen Personen ;6; c) die Alimoscn und be-sondern Gnadengeschenke 564. der Aufwand für die Hofcapelleund Arztneven ;6;

Lhacoullgüter sind von den Domainen unterschieden II, ,oo. s mitdiesem Namen werden zuweilen wirkliche Domainen beleget ,o,.

»b deren Jncorporation zu den Domainen rathsam >or

Lkirurgie, derselben Aufnahme soll ein Monarch sich angelegen seynlassen I, ,7;

Livil-Ecat, die Ausgaben desselben sind sehr verschieden II,was man mit darunter begreift 559. Anmcrk.

Lolberr, wem er seine Erhebung zu danken II, ;6 Z7, Anmcrk.Lollegium, was man also nennet II, 666. Nutzen derselben in wich-tig?» Geschaffte» 667. in den meisten europäischen Reichen hatman zu Verwaltung des CameralwesenS Collegia eingeführet 470.Lolleßttim inpremum gugnicntatlVliiii, Vorschlag zu einem 68;.dieser Vorschlag wird gcprüfekund fehlerhaft befunden ibich f. Vor-schlag eines Collogii lnprcmi sugmcntativi, das aber mit der Ein-nahme und Ausgabe nichts zu thun haben soll 686. dieser Vor-schlag wird beurtheilet und ganz unthuulich befunden 687

Lommmdo, soll einem Feldherrn uneingeschränkt überlassenwerden I, 99

Lommercien, was sie sind I, 177. nur die auswärtigen können denNeeckrhum des Landes vermehren 178. dadurch muß mehr Goldlind S>lber ein- als ausgehen idiä. derselben Grund ist Gold undSelber 189. was unter ihrer Gründung zu verstehen 19;. diesekommt nicht auf die Anlegung der Messen und grossen Märkte anibici. zu vorrheilhaftigen trägt das Verboth der Ausfuhr desGeldes nichts bey 196. der erste Grundsatz vortheilhaster Com-mercien ist, es müssen mehr LandcSproducte ausgehen, als frem-de