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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der merkwürdigsten Sachen.

eine Macke vermittelst jährlich auszuzahlenden Geldsummen ver-bindet, bloß stille zu sitzen, und sich unserem Vortheile und Absich-ten nickt zu widersetzen I, ,oq

Subsiviengelver, solche zu nebmen, wurde vor diesem nichtfür rühmlich gehalten II, 61. Anmerk. wie sie nützlich sind

IKIst.

Succumbenxgelver, was sie sind II. 414

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Tabelle, eine allgemeine Tabelle aller im Lande befindlichen Ma-nusaetur und Fabriken-Arbeiter und Handwerker, wozu sie nö-thig , und wie sie beschaffen seyn soll I, 270. aus solcher könnenalle Mängel und Gebrechen der Manufacruren und Handwerkererkannt werden -7>

Tafel, fast au allen Höfen werden verschiedene Tafeln gehalten H,5 7. worinncn die meisten Unordnungen, so bey solchen vorgehen,bestehen 567 s. Anm. zu solcher gehöret die Küche, Kellerey, Con-diterey und Silbercamnier 563

Tafelgüccr, welche also genennet werde» II, 97. sind unveräußer-lick >00. Anmerk.

Tagcsckaekte, weiche also genennet werden II, 254

Tagestollen, welche also genennet werden II, 254.

Taxen, was sie sind 1,476

Taxis, dem Hause Taxis hat man die Erfindung der Posten inD> »kiel land zu danken 11,167. wird mit dem General-Postamteim Reiche belehnet 167. wo dieses Haus ganz alleine das Postre-gal ausübet 170

Trick, wie er beschaffen seyn soll 1,557. wie viel man derselben eigent-lich baden soll ikist.

Tkarsts, soll die Prägung des Goldes und Silbers zu Gelde erfun-den haben I,Anmerk.

Theurung, wider solche dienen angefüllte Magazine 1 ,28z. wassonst dawider dienlich II, 607

Thiere, wie sie eingetheilet werden 11 ,2;g. Raubthiexe oder unedle,welche es sind ibist. edle, welche es sind itrich

Tokacksteuer, was davon zu halten 11 ,549

Tonrinen, von wem und wo sie erfunden worden, und worinnensie bestehen II, 456

Tragödie, kann die Neigungen eines Volkes vortrefflich bilden

I, IZl

Tranksteuer, von wem sie gegeben wird II, zy;. gehöret unter dieGewerbesteuern ibist-

Treibeäftn auf Bergwerken, wie sie beschaffen sind II, 258

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Treue,