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Die Religion innerhalb der Grenzen der blossen Vernunft / vorgestellt von Immanuel Kant
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130
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IZO DrittesStück. Von dem Siege

lichcn Gesetzen stehen kann, zu befördern, da imGegentheil die leztercn, welches ein juridisches ge-meines Wesen ausmachen würde, nur auf die Le-galität der Handlungen , die in die Augen fällt,gestellt sind, und nicht auf die (innere) Moralität,von der hier allein die Rede ist. Es muß also einAnderer, als das Volk seyn, der für ein ethischesgemeines Wesen als öffentlich gesetzgebend angegebenwerden könnte. Gleichwohl können ethische Gese-tze auch nicht als blos von dem Willen dieses Obernursprünglich ausgehend (als Statute, die etwa,ohne daß sein Befehl vorher ergangen, nicht ver,bindend seyn würden), gedacht werden, weil siealsdann keine ethische Gesetze, und die ihnen gemäß-st Pflicht nicht freye Tugend, sondern zwangsfähi.ge Rechtspflicht seyn würde. Also kann nur einsolcher als oberster Gesetzgeber eines ethischen gemei-nen Wesens gedacht werden, in Ansehung dessen allewahren Pflichten, mithin auch die ethischen *)

zugleich

*) Sobald etwas als Pflicht erkannt wird, wenn esgleich durch die bloße Willkühr eines menschlichenGesetzgebers auferlegte Pflicht wäre, so ist es dochzugleich göttliches Gebot, ihr z» gehorchen. Diestatutarische» bürgerlichen Gesetze kann man zwarnicht göttliche Gebote nennen, wenn sie aber recht-mäßig sind, so ist die Beobachtung derselbe«!zugleich göttliches Gebot. Der Satz »man mußGott mehr gehorchen, als den Menschen" bedeutetnur, daß, wenn die lezten etwas gebieten, wasan sich böse (dem Sittcngesetz unmittelbar zuwider)ist, ihnen nicht gehorcht werden darf und soll. Um-gekehrt